Fall AARP/113/2025

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Genève
Urteilsdatum: 15.07.2024
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: 100
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 1g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 3 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der einschlägig vorbestrafte Beschuldigte verkaufte in Genf Kokain (ca. 1 g), missachtete ein Rayonverbot und hielt sich unmittelbar nach bedingter Entlassung illegal in der Schweiz auf.

Zusammenfassung

Der ausländische Beschuldigte A______ hielt sich im Frühjahr 2024 trotz einer rechtskräftigen Einreisesperre und eines Rayonverbots im Kanton Genf auf. Nur wenige Wochen nach einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug verkaufte er im April 2024 auf der Strasse ein Kügelchen Kokain (ca. 1 Gramm) an einen Konsumenten. Das Tribunal de police de Genève (JTDP/895/2024) sprach den Beschuldigten am 15. Juli 2024 der einfachen Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 let. c BetmG), des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 LEI), der Missachtung eines Rayonverbots (Art. 119 LEI) sowie der Betm-Übertretung schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen und einer Busse von CHF 100.-. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d'appel et de révision de Genève. Er beantragte den Ausspruch einer milden Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung am 24. März 2025 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Das Gericht erwog, dass der Beschuldigte unbelehrbar war und unmittelbar nach Entlassung erneut delinquierte, weshalb eine Freiheitsstrafe von 100 Tagen (kaufmännisch 3 Monate) zwingend war.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Tribunal de police de Genève vom 15.07.2024: 100 Tage (3 Monate) FS unbedingt. Chambre pénale d'appel GE bestätigte das Urteil am 24.03.2025 vollumfänglich. Drogenmenge: ca. 1 g Kokain. Nebenverurteilungsscore 2: AIG Art. 115 (+1), AIG Art. 119 (+1).

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