Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 30
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte verkaufte am 12. Oktober 2023 in Genf eine Portion Kokain (1,3 g brutto) für CHF 100.- an einen verdeckt ermittelnden Zivilpolizisten.
Der ausländische Beschuldigte A______ sprach am 12. Oktober 2023 in Genf auf offener Strasse mit eindeutigen Gesten Passanten an. Einem verdeckten Zivilpolizisten bot er Kokain an und verkaufte ihm kurz darauf ein Kügelchen mit einem Bruttogewicht von 1,3 Gramm gegen die Bezahlung von CHF 100.-, woraufhin er auf frischer Tat angehalten wurde. Das Tribunal de police de Genève (JTDP/1270/2024) verurteilte den Beschuldigten am 29. Oktober 2024 wegen einfacher Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.- bei einer Probezeit von 3 Jahren. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d'appel et de révision de Genève. Er verlangte vollumfänglichen Freispruch und machte eine unzulässige Provokation durch die Polizei geltend. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung am 6. März 2025 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Das Gericht erwog, dass die Kontaktaufnahme vom Beschuldigten ausging und keine rechtswidrige Tatprovokation vorlag. Die bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen trug dem leichten Verschulden angemessen Rechnung.
Vorinstanzliches Urteil des Tribunal de police de Genève vom 29.10.2024: 30 Tagessätze Geldstrafe à CHF 30.- bedingt (Probezeit 3 Jahre). Chambre pénale d'appel GE bestätigte das Urteil am 06.03.2025 vollumfänglich. Drogenmenge: 1,3 g Kokain (an Zivilpolizisten verkauft). Hauptsanktion Geldstrafe (FS = 0).