Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der einschlägig vorbestrafte Beschuldigte transportierte am 10. April 2021 in Thônex im Personenwagen 50,1 g Kokain (hoher Reinheitsgrad) ohne Führerausweis und hielt sich rechtswidrig ohne Bewilligung in der Schweiz auf.
Der georgische Staatsangehörige I.________ (geboren 1993) reiste illegal in die Schweiz ein und hielt sich ohne Aufenthaltstitel auf. Am 10. April 2021 lenkte er in Thônex/GE trotz entzogenem Führerausweis ein Fahrzeug, in welchem er 50,1 Gramm Kokaingemisch transportierte. Die Betäubungsmittel wiesen einen hohen Reinheitsgrad auf und überstiegen den Grenzwert des schweren Falles von 18 Gramm reinem Kokain deutlich. Die Drogen waren für den Weiterverkauf im Drogenhandel bestimmt. Zudem beging er mehrfache Übertretungen des BetmG durch Eigenkonsum. Das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de La Côte sprach den Beschuldigten am 19. April 2024 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (mengenmässig begangen nach Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung oder Entzug des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 SVG), des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 LEI) sowie der Betm-Übertretung schuldig (unter Freispruch von Körperverletzungs- und Drohungsvorwürfen). Das Gericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten unbedingt und ordnete eine Landesverweisung von 8 Jahren mit SIS-Ausschreibung an. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Beschuldigte als auch ein Mitangeklagter Berufung an die Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois. Der Beschuldigte verlangte eine wesentliche Milderung der Freiheitsstrafe sowie den Verzicht auf die Landesverweisung. Er machte persönliche Notlagen und eine Abhängigkeit geltend. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung beider Rechtsmittel. Die Cour d'appel pénale wies die Berufungen am 9. Oktober 2024 vollumfänglich ab und bestätigte das Urteil des Tribunal correctionnel. Das Gericht erwog, dass das Verschulden angesichts der Drogenmenge von über 50 Gramm Kokain und der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten beträchtlich wog. Die Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt erwies sich unter Asperation für die Verkehrs- und Ausländerrechtsdelikte als vollauf angemessen. Die 8-jährige Landesverweisung war mangels Vorliegens eines schweren Härtefalls gemäss Art. 66a StGB rechtmässig.
Vorinstanzliches Urteil des Tribunal correctionnel de La Côte vom 19.04.2024: 24 Monate FS unbedingt, 8 Jahre Landesverweisung. Cour d'appel pénale VD bestätigte das Urteil am 09.10.2024 vollumfänglich. Drogenmenge: 50,1 g Kokain (rein). Nebenverurteilungsscore 2: Art. 95 Abs. 1 SVG (+1), AIG Art. 115 (+1).