Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 96 Monate (8 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte operierte als internationaler Drogenlogistiker und Kurier im Grosshandel mit Kokain (mehrere Kilogramm; mindestens 500 g reiner Wirkstoff) und betrieb gewerbsmässige Geldwäscherei für Drogenorganisationen im Betrag von über EUR 100'000.-.
Der brasilianisch-spanische Staatsangehörige I.________ (geboren 1974) fungierte zwischen Februar und Oktober 2022 als internationaler Drogenlogistiker und Koordinator für südamerikanische Kokainkartelle in der Schweiz. Er organisierte und betreute mindestens 14 Bodypacker-Transporte aus Brasilien in die Schweiz und nach Europa mit einer Gesamtmenge von 11'762 Gramm Kokain brutto (durchschnittlich 59.6% Reinheitsgrad, entsprechend 7'006 Gramm reinem Kokainhydrochlorid). Aus dem Drogenhandel erzielte er einen Erlös von rund CHF 373'273.-. Daneben betrieb er gewerbsmässige qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), indem er Drogenkuriere entlöhnte und über EUR 100'000.- nach Spanien und Südamerika transferierte. In der Schweiz war der Beschuldigte bisher strafrechtlich unbescholten. Das Tribunal criminel de l'arrondissement de La Côte verurteilte den Beschuldigten am 13. September 2023 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (mengen-, gewerbs- und bandenmässig begangen nach Art. 19 Abs. 1 lit. b–e und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG), qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. a StGB) sowie rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 LEI) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren (96 Monaten) unbedingt und ordnete eine Landesverweisung von 12 Jahren mit SIS-Ausschreibung an. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois. Er beantragte eine erhebliche Reduktion der Freiheitsstrafe auf höchstens 5 Jahre sowie die Herabsetzung der Landesverweisung auf 5 Jahre. Er machte geltend, er habe lediglich als untergeordnetes Glied und Handlanger gehandelt, sich kooperativ gezeigt und sei durch Schulden getrieben worden. Die Staatsanwaltschaft schloss auf vollumfängliche Abweisung der Berufung. Die Cour d'appel pénale wies die Berufung am 30. Januar 2024 vollumfänglich ab und bestätigte die Freiheitsstrafe von 8 Jahren (96 Monaten) unbedingt sowie die 12-jährige Landesverweisung. Das Obergericht erwog, dass das Verschulden angesichts der enormen Kokainmenge von über 7 kg Reinstoff, der 14 organisierten Kuriereinsätze und des professionellen Vorgehens im internationalen Kartellgefüge ausserordentlich schwer wog. Die erstinstanzliche Einsatzstrafe von 8 Jahren war vollkommen angemessen.
Vorinstanzliches Urteil des Tribunal criminel de La Côte vom 13.09.2023: 8 Jahre (96 Monate) FS unbedingt, 12 Jahre Landesverweisung. Cour d'appel pénale VD bestätigte das Urteil am 30.01.2024 vollumfänglich. Tatsächliche Reinstoffmenge: 7'006 g rein (11'762 g Kokain brutto aus 14 Bodypacker-Transporten). Strafregister in der Schweiz unbescholten (casier judiciaire suisse vierge). Deliktischer Gesamterlös: CHF 373'273.-. Gewerbsmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG bejaht. Nebenverurteilungsscore 3: qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB, Verbrechen, +2), AIG (+1).