Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 120 Monate (10 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte organisierte und koordinierte als Führungsfigur eines internationalen Drogennetzwerks den Grosshandel und die Einfuhr von über 22,9 kg reinem Kokain aus den Niederlanden in die Schweiz und wusch umfangreiche Deliktserlöse.
Der Beschuldigte beteiligte sich als leitende Schlüsselfigur an einem hochgradig organisierten, internationalen Kokainhandelsnetzwerk zwischen den Niederlanden und der Schweiz. In dieser Funktion steuerte er Transporte, koordinierte Kuriere und wickelte Lieferungen von grossen Drogenchargen ab. Insgesamt war er für den Import und Vertrieb von mindestens 22'900 g (22,9 kg) reinem Wirkstoff Kokain verantwortlich, das für den gewinnbringenden Weiterverkauf auf dem Schweizer Markt bestimmt war. Zudem wusch er im Rahmen der deliktischen Aktivitäten erhebliche Geldbeträge aus dem Drogenhandel, um deren kriminelle Herkunft zu verschleiern, und hielt sich ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz auf. Mit Urteil vom 17. Februar 2022 (rectifiziert am 8. März 2022) sprach das Tribunal criminel de l'arrondissement de Lausanne den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG; Mengen- und Bandenmässigkeit), der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB) sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b LEI) schuldig. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Jahren (120 Monaten) unter Anrechnung von 599 Tagen erstandener Haft. Zudem ordnete es eine Landesverweisung von 10 Jahren mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt. Er verlangte Freisprüche von mehreren Anklagepunkten des BetmG, eine erhebliche Reduktion der Freiheitsstrafe sowie eine Verkürzung der Landesverweisung. Die Verteidigung machte im Wesentlichen geltend, seine Rolle sei überschätzt worden und das erstinstanzliche Strafmass erweise sich als unverhältnismässig streng. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Die Cour d'appel pénale wies die Berufung vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil in allen Punkten. Bei der Strafzumessung erachtete das Gericht das Verschulden des Beschuldigten als ausserordentlich schwer. Die gehandelte Menge von knapp 23 kg reinem Kokain übersteige den Grenzwert für einen schweren Fall um mehr als das Tausendfache. Der Beschuldigte habe skrupellos aus reinem Gewinnstreben gehandelt, eine führende Rolle im Netzwerk eingenommen und eine eingespielte kriminelle Logistik unterhalten. Die Vorinstanz habe die Einsatzstrafe für das Betm-Delikt sowie die Asperation für die qualifizierte Geldwäscherei sachgerecht vorgenommen. Die Einsatz- und Gesamtstrafe von 10 Jahren (120 Monaten) Freiheitsstrafe unbedingt erweise sich als vollauf tat- und schuldangemessen.
Korrigiert am 11.10.2026: Vorinstanzliche Sanktion von versehentlich 30 Tagessätzen auf 120 Monate (10 Jahre) unbedingte Freiheitsstrafe korrigiert.