Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 132 Monate (11 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte importierte und handelte im Kanton Waadt als Mitglied einer kriminellen Organisation zwischen Februar und Mai 2013 mit über 4 kg Kokain (über 1'500 g reiner Wirkstoff) und wusch Deliktsgelder im Betrag von CHF 45'000.
Der Beschuldigte beteiligte sich zwischen Februar und Mai 2013 im Kanton Waadt und grenzüberschreitend an einem organisierten, internationalen Betäubungsmittelhandel im Bereich des Grosshandels. Er fungierte dabei innerhalb einer kriminellen Organisation in führender Stellung bei der Organisation und Abwicklung von Kokaintransporten und -lieferungen. Die Vorinstanz rechnete ihm eine Gesamtmenge von über 4 Kilogramm Kokain zu (3'841,6 g Einfuhr und 220 g Verkauf), was einer Reinstoffmenge von mehr als 1'500 g Kokain entsprach. Die Betäubungsmittel waren für den gewinnbringenden Weiterverkauf und Vertrieb in der Schweiz bestimmt. Zudem wusch der Beschuldigte aus dem Drogenhandel stammende Gelder in der Höhe von mindestens CHF 45'000. Er handelte nicht zur Deckung eines eigenen Betäubungsmittelkonsums, sondern aus reinem finanziellem Gewinnstreben. Mit Urteil vom 26. Juni 2015 sprach das Tribunal criminel de l'arrondissement de Lausanne den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG; schwere Menge und Bandenmässigkeit), der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b LEtr) schuldig. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Jahren (132 Monate), unter Anrechnung von 745 Tagen Untersuchungshaft und Abzug von 2 Tagen wegen rechtswidriger Haftbedingungen. Das Gericht erachtete das Verschulden als sehr schwer und berücksichtigte straferhöhend die dominante Rolle in der Organisation, die erhebliche Drogenmenge, die kriminelle Energie, das rein monetäre Motiv sowie eine einschlägige Vorstrafe wegen gleichartiger Betäubungsmitteldelikte. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour d’appel pénale des Kantons Waadt und beantragte eine Reduktion der Freiheitsstrafe. In einem ersten Berufungsurteil vom 20. Januar 2016 hiess das kantonale Gericht die Berufung teilweise gut und senkte die Freiheitsstrafe auf 9 Jahre. Nach einer Beschwerde an das Bundesgericht hiess dieses das Rechtsmittel mit Urteil 6B_419/2016 vom 10. April 2017 im Strafmasspunkt teilweise gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese die massgebliche Drogenmenge (insb. Abgrenzung zwischen Import- und Verkaufsmenge) präzisiere und die Bandenqualifikation formell im Dispositiv bereinige. Im erneuten Berufungsverfahren verlangte die Verteidigung eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf höchstens 7 Jahre unter Verweis auf eine geringere Menge, fehlende Gewerbsmässigkeit und untergeordnete Tatbeteiligung, während die Staatsanwaltschaft auf Bestätigung der Strafe schloss. Mit Urteil vom 30. Juni 2017 hiess die Cour d’appel pénale des Kantons Waadt die Berufung im neu eröffneten Verfahren teilweise gut und bestätigte die Reduktion der Freiheitsstrafe auf 9 Jahre (108 Monate, unbedingt). Das Berufungsgericht korrigierte die massgebliche Drogenmenge gegenüber der ersten Instanz auf 2'463,5 g Kokain mit einem reinen Wirkstoffgehalt von 858,3 g. Zugleich ergänzte das Gericht im Dispositiv formell die Qualifikation der Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG. Bei der Strafzumessung nach Art. 47 StGB betonte das Gericht, dass die Culpabilität des Beschuldigten trotz der herabgesetzten Menge ausserordentlich schwer wiege: Er habe als professioneller Grosshändler und massgeblicher Akteur eines internationalen Netzwerks fungiert, skrupellos und aus purer Gewinnsucht gehandelt und sich durch eine einschlägige Vorverurteilung nicht von erneuter schwerer Delinquenz abhalten lassen. Eine Kooperation oder strafmindernde Einsicht liege nicht vor. Die festgesetzte Freiheitsstrafe von 9 Jahren trage der reduzierten Menge vollauf Rechnung und erweise sich als schuldangemessen.
Vorinstanzliches Urteil des Tribunal criminel de Lausanne vom 26.06.2015: Verurteilung zu 11 Jahren (132 Monate) Freiheitsstrafe unbedingt wegen qualifizierten BetmG (Handel mit 3'841,6 g brutto / 2'463,5 g reinem Kokain), Geldwäscherei (CHF 45'000) und LEI. Die Cour d'appel pénale VD reduzierte die Strafe am 30.06.2017 nach Teilfreisprüchen auf 9 Jahre (108 Monate) Freiheitsstrafe unbedingt (gehandelte Menge im Berufungsurteil: 858 g rein).