Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 6 Monate
Vollzug: unbedingt
Der vorbestrafte Beschuldigte verkaufte in Vevey und Montreux Kokain (ca. 12 g) und Marihuana (ca. 15 g) an Konsumenten und hielt sich rechtswidrig ohne Bewilligung in der Schweiz auf.
Der guineische Staatsangehörige J.________ (geboren 1989) reiste illegal in die Schweiz ein und betrieb zwischen März und Mai 2013 in Vevey und Montreux Strassenhandel mit Betäubungsmitteln. Er veräusserte an diverse Abnehmer Kokainportionen von insgesamt rund 12 Gramm sowie etwa 15 Beutelchen Marihuana (ca. 15 Gramm). Daraus erzielte er einen Reinerlös von mindestens CHF 630.-. Bei seiner Festnahme am 7. Mai 2013 wurden weitere verkaufsfertige Drogenkügelchen sichergestellt. Das Tribunal de police de l'arrondissement de l'Est vaudois verurteilte den Beschuldigten am 13. März 2014 wegen einfacher Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 BetmG) sowie rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG/LEtr). Unter Widerruf einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilte das Gericht ihn zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 170 Tagen (unter Anrechnung von 51 Tagen Untersuchungshaft). Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois. Er beantragte die Aufhebung des Widerrufs der Vorstrafe sowie die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine reduzierte Strafe. Er machte seine schwierige persönliche Situation geltend. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Die Cour d'appel pénale wies die Berufung am 2. Juni 2014 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Das Gericht erwog, dass der Beschuldigte trotz laufender Probezeit erneut im Drogenhandel tätig geworden war. Angesichts seiner fehlenden Einsicht und der erheblichen Rückfallgefahr war der Widerruf gesetzlich geboten und die unbedingte Freiheitsstrafe von 170 Tagen (kaufmännisch 6 Monate) schuldangemessen.
Vorinstanzliches Urteil des Tribunal de police vom 13.03.2014: 170 Tage (gerundet 6 Monate) FS unbedingt (unter Widerruf einer bedingten Vorstrafe von 3 Monaten; vormals fälschlich als 5 Monate bedingt erfasst). Cour d'appel pénale VD bestätigte das Urteil am 02.06.2014. Drogenmengen: 12 g Kokain, 15 g Marihuana. Nebenverurteilungsscore 1: AuG Art. 115 (+1).