Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 60 Monate (5 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte wickelte im Kanton Waadt den Grosshandel und Zwischenverkauf von mindestens 314 g reinem Kokain und rund 4 kg Marihuana ab.
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Kanton Waadt über einen Zeitraum von rund einem Jahr gewerbs- und bandenmässig Betäubungsmittel in erheblichem Umfang umgesetzt zu haben. Gegenstand des Verfahrens bildete der unerlaubte Handel mit mindestens 314 g reinem Kokain sowie rund 4 kg Marihuana. Die Betäubungsmittel wurden von Lieferanten bezogen, in Zwischenlagern gebunkert und an verschiedene Abnehmer und Wiederverkäufer weiterveräussert. Daneben wusch er Drogengelder und beging Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz. Mit Urteil vom 15. November 2023 sprach das Tribunal criminel de l’arrondissement de l’Est vaudois den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; schwere Menge) sowie weiterer Nebendelikte schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren (60 Monaten) unter Anrechnung von 100 Tagen erstandener Untersuchungshaft und ordnete eine Landesverweisung von 10 Jahren an. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour d’appel pénale des Kantons Waadt. Die Verteidigung beantragte eine erhebliche Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 36 Monate mit teilbedingtem Vollzug sowie den Verzicht auf die Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft schloss auf vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Cour d’appel pénale wies die Berufung ab und bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid. Das Gericht betonte, dass der Schwellenwert für den schweren Fall bei Kokain um mehr als das Siebzehnfache überschritten war. Das erhebliche Verschulden, die Deliktsmehrheit und das rein finanzielle Motiv liessen eine mildere Sanktion nicht zu; die Freiheitsstrafe von 60 Monaten unbedingt erwies sich als vollauf angemessen.
Korrigiert am 11.10.2026: Hauptsanktion von versehentlich 100 Tagessätzen (aus 100 Tagen Vorhaftabzug fehlinterpretiert) auf 60 Monate (5 Jahre) unbedingte Freiheitsstrafe korrigiert.