Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 54 Monate (4 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte betrieb im Kanton Waadt innerhalb eines Drogennetzwerks einen umfangreichen Grosshandel mit 183 g reinem Kokain, 31 kg Marihuana und über 105 kg Haschisch.
Der Beschuldigte war im Raum Lausanne massgeblich an einem gross angelegten, organisierten Betäubungsmittelhandel beteiligt. Er übernahm, lagerte und veräusserte enorme Mengen verschiedenster Drogen: Neben 183 g reinem Kokain umfasste sein Handel rund 31 kg Marihuana sowie über 105,6 kg Haschisch. Die Betäubungsmittel wurden in professionellen Depots zwischengelagert und an Zwischenhändler in der Westschweiz verteilt. Er handelte arbeitsteilig mit weiteren Beteiligten und strebte hohe finanzielle Gewinne an. Mit Urteil vom 13. April 2022 sprach das Tribunal correctionnel de l’arrondissement de Lausanne den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG; schwere Menge und Bandenmässigkeit) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten (54 Monaten) unter Anrechnung von 343 Tagen Vorhaft und ordnete eine Landesverweisung von 10 Jahren an. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Cour d’appel pénale des Kantons Waadt. Die Verteidigung machte geltend, die Täterkomponente sei unzureichend gewürdigt worden, und forderte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 36 Monate mit teilbedingtem Vollzug. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung. Die Cour d’appel pénale wies die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich. Bei der Strafzumessung wog insbesondere die gewaltige Gesamtmenge von über 136 kg Cannabisprodukten und 183 g reinem Kokain schwer. Angesichts der Bandenstrukturen und der intensiven Tatbeteiligung erwies sich die Freiheitsstrafe von 54 Monaten unbedingt als schuldangemessen.
Korrigiert am 11.10.2026: Freiheitsstrafe von versehentlich 11 Monaten (frühere Vorstrafe) auf 54 Monate (4.5 Jahre) unbedingte Freiheitsstrafe korrigiert.