Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte wirkte im Sommer 2022 als Drogenkurier und Gehilfe beim Schmuggel und Transport von 299 g reinem Kokain über die Grenze nach Genf mit.
Der ausländische Beschuldigte A______ beteiligte sich im Juli 2022 als Kurier an einem internationalen Drogentransport. Für ein vereinbartes Entgelt übernahm er ein Drogenpaket mit 299 Gramm reinem Kokainhydrochlorid (ausgezeichnete Reinheit), welches er in die Schweiz einführte und im Grossraum Genf an Zwischenhändler übergeben sollte. Bei einer gezielten Kontrolle durch Grenzwacht- und Polizeiorgane wurde die Drogencharge im Fahrzeug entdeckt und sichergestellt. Das Tribunal correctionnel de Genève (JTCO/150/2022) sprach den Beschuldigten am 17. November 2022 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (mengenmässig begangen nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten unbedingt sowie zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d'appel et de révision de Genève. Er machte geltend, lediglich untergeordnete Gehilfenschaft geleistet zu haben, und beantragte die Milderung der Freiheitsstrafe unter Gewährung des bedingten Vollzugs sowie den Verzicht auf die Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Die Chambre pénale d'appel et de révision hiess die Berufung am 14. März 2023 bezüglich der Einstufung als Gehilfe (Art. 25 StGB) gut, erachtete die Freiheitsstrafe von 30 Monaten unbedingt angesichts der grossen Reinstoffmenge (über das 16-Fache des Schwellenwerts) jedoch weiterhin als schuldangemessen und bestätigte den Strafvollzug und die 5-jährige Landesverweisung.
Vorinstanzliches Urteil des Tribunal correctionnel de Genève vom 17.11.2022: 30 Monate FS unbedingt, 5 Jahre Landesverweisung. Chambre pénale d'appel GE bestätigte die 30 Monate FS unbedingt am 14.03.2023 unter Bejahung von Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). Reinstoffmenge: 299 g reines Kokain.