Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 48 Monate (4 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der einschlägig vorbestrafte Beschuldigte reiste trotz Landesverweisung in die Schweiz ein und betrieb Drogenhandel mit 80 g reinem Kokain und 14 g Heroingemisch in Genf.
Der ausländische Beschuldigte A______ missachtete eine gegen ihn verhängte Landesverweisung und reiste im Herbst 2020 erneut illegal in die Schweiz ein. In Genf beteiligte er sich am Handel und Transport von Betäubungsmitteln im schweren Fall. Ihm wurde der Umgang mit mindestens 80 Gramm reinem Kokain sowie 14 Gramm Heroingemisch nachgewiesen. Bei seiner Festnahme trug er Drogenportionen und Drogengelder auf sich. Das Tribunal correctionnel de Genève (JTCO/128/2021) sprach den Beschuldigten am 15. November 2021 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie des Bruchs einer Landesverweisung (Art. 291 StGB) schuldig. Unter Widerruf eines bedingten Strafaufschubs von 14 Monaten Freiheitsstrafe des Bezirksgerichts Zürich verurteilte das Gericht ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren (48 Monaten) unbedingt und ordnete eine Landesverweisung von 20 Jahren mit SIS-Ausschreibung an. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d'appel et de révision de Genève. Er verlangte Freisprüche von Teilvorwürfen, eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 2 Jahre und den Verzicht auf die 20-jährige Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft beantragte Abweisung der Berufung. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung am 20. Juni 2022 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Das Gericht erwog, dass der Beschuldigte hochgradig rückfällig war und unmittelbar nach Vorstrafen erneut schwere Betm-Delikte beging. Die Gesamtfreiheitsstrafe von 48 Monaten unbedingt sowie die 20-jährige Landesverweisung waren gesetzmässig und schuldangemessen.
Erfassung korrigiert: Vorinstanz verhängte 4 Jahre (48 Monate) FS unbedingt unter Widerruf von 14M aus Zürich (vormals war fälschlich nur die Vorstrafe von 14 Monaten bedingt erfasst). Chambre pénale d'appel GE bestätigte das Urteil am 20.06.2022 vollumfänglich. Drogenmengen: 80 g Kokain rein, 14 g Heroin gemisch. Landesverweisung 20 Jahre. Nebenverurteilungsscore 1: Rupture de ban (Art. 291 StGB, +1).