Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte transportierte und handelte mit 55 g reinem Kokain in Genf, wusch Drogengelder, wies gefälschte ausländische Ausweispapiere vor und täuschte die Behörden.
Der ausländische Beschuldigte A______ betrieb zwischen Ende 2018 und Frühjahr 2019 in Genf Drogenhandel mit Kokain. Ihm wurde der Transport, die Lagerung und der Verkauf von 55 Gramm reinem Kokain nachgewiesen. Er erzielte daraus deliktische Einnahmen, welche er mittels Geldüberweisungen wusch (Art. 305bis StGB). Bei behördlichen Kontrollen wies er gefälschte ausländische Identitätskarten vor, um seine wahre Identität zu verschleiern und die Migrationsbehörden zu täuschen. Das Tribunal correctionnel de Genève (JTCO/66/2020) sprach den Beschuldigten am 2. Juni 2020 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (mengenmässig begangen nach Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG), der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), der Fälschung ausländischer Ausweise (Art. 251/255 StGB) sowie der Täuschung der Behörden (Art. 118 LEI) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, einer Busse von CHF 200.- und einer Landesverweisung von 5 Jahren. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d'appel et de révision de Genève. Er beantragte eine Strafmilderung unter Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung im Strafpunkt am 10. November 2020 im Wesentlichen ab und bestätigte die Freiheitsstrafe von 30 Monaten unbedingt sowie die 5-jährige Landesverweisung. Das Gericht erwog, dass angesichts der Vorstrafen und der Tatmehrheit nur der unbedingte Vollzug der 30-monatigen Freiheitsstrafe in Betracht kam.
Vorinstanzliches Urteil des Tribunal correctionnel de Genève vom 02.06.2020: 30 Monate FS unbedingt (vormals fälschlich als teilbedingt erfasst), 5 Jahre Landesverweisung. Chambre pénale d'appel GE bestätigte die Strafe am 10.11.2020. Reinstoffmenge: 55 g reines Kokain. Nebenverurteilungsscore 3: Geldwäscherei (+1), Art. 251/255 StGB (+1), AIG Art. 118 (+1).