Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte handelte im Sommer 2018 in Genf mit 68 g reinem Kokain und Kleinmengen Haschisch, bestimmt für den Strassenverkauf.
Der ausländische Beschuldigte A______ handelte im Sommer 2018 in Genf mit Betäubungsmitteln. Er übernahm und lagerte verkaufsfertige Drogenportionen, namentlich 68 Gramm reines Kokainhydrochlorid sowie 2 Gramm Haschisch, welche er gewinnbringend an Abnehmer veräussern wollte. Bei seiner Festnahme wurden die Drogen und sein Mobiltelefon sichergestellt. Das Tribunal de police de Genève verurteilte den Beschuldigten am 25. September 2018 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (mengenmässig begangen nach Art. 19 Abs. 1 lit. b–d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit bedingtem Strafaufschub bei einer Probezeit von 3 Jahren und ordnete eine Landesverweisung von 5 Jahren an. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d'appel et de révision de Genève, beschränkt auf die Landesverweisung. Er machte die Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB geltend. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung am 1. April 2019 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil samt 5-jähriger Landesverweisung. Das Gericht erwog, dass der Beschuldigte nicht in der Schweiz verwurzelt war und das öffentliche Interesse an der Wegweisung überwog. Die bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten war schuldangemessen.
Vorinstanzliches Urteil des Tribunal de police de Genève vom 25.09.2018: 12 Monate FS bedingt (Probezeit 3 Jahre), 5 Jahre Landesverweisung. Chambre pénale d'appel GE bestätigte das Urteil am 01.04.2019 vollumfänglich. Drogenmenge: 68 g Kokain rein, 2 g Haschisch.