Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 4 Monate
Vollzug: unbedingt
Der vorbestrafte Beschuldigte verkaufte und besass in Genf 2 g Kokain zum Weiterverkauf und hielt sich rechtswidrig ohne Bewilligung in der Schweiz auf.
Der ausländische Beschuldigte A______ handelte im Herbst 2017 in Genf mit Kokain. Er veräusserte Kleinmengen an Konsumenten und führte bei seiner Anhaltung rund 2 Gramm Kokain in Verkaufskügelchen sowie Bargeld aus vorangegangenen Verkäufen (CHF 180.-) mit sich. Zudem verharrte er im rechtswidrigen Aufenthalt ohne Ausweispapiere. Das Tribunal de police de Genève (JTDP/1529/2017) verurteilte den Beschuldigten am 21. November 2017 wegen einfacher Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG), Betm-Übertretung und rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 LEtr) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen (als Zusatzstrafe zu einem früheren Urteil) und einer Busse von CHF 100.-. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d'appel et de révision de Genève. Er beantragte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung am 28. März 2018 im Strafmass vollumfänglich ab und bestätigte die unbedingte Freiheitsstrafe von 120 Tagen (4 Monaten). Das Gericht erwog, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft war und nur der unbedingte Vollzug in Betracht fiel.
Vorinstanzliches Urteil des Tribunal de police de Genève vom 21.11.2017: 120 Tage (4 Monate) FS unbedingt. Chambre pénale d'appel GE bestätigte das Urteil am 28.03.2018 vollumfänglich. Drogenmenge: ca. 2 g Kokain. Nebenverurteilungsscore 1: AuG Art. 115 (+1).