Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Die Beschuldigte transportierte im Oktober 2012 als Kurierin 294 g reines Kokain in ihrem Reisegepäck über die Landesgrenze nach Genf.
Die ausländische Beschuldigte X______ reiste Anfang Oktober 2012 als Drogenkurierin aus dem europäischen Ausland in die Schweiz ein. In ihrem Gepäck transportierte sie professionell verpackte Pakete mit 294 Gramm reinem Kokainhydrochlorid, welche für den Drogenmarkt in Genf bestimmt waren. Für den Transport war ihr ein Kurierlohn versprochen worden. Bei der Zoll- und Grenzkontrolle am Genfer Bahnhof wurde die Drogencharge entdeckt und sichergestellt. Das Tribunal correctionnel de Genève verurteilte die Beschuldigte am 2. Oktober 2012 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (36 Monaten), unter Gewährung des teilbedingten Strafaufschubs (18 Monate unbedingt, 18 Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren). Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d'appel et de révision de Genève. Sie beantragte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 24 Monate mit vollständigem bedingtem Aufschub unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Notlage und ihre familiären Pflichten. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung am 21. Dezember 2012 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Das Gericht erwog, dass das Verschulden angesichts der Reinstoffmenge von fast 300 Gramm reinem Kokain schwer wog und der teilbedingte Vollzug mit 18 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe ihrer Ersttäterschaft bereits maximal entgegenkam.
Vorinstanzliches Urteil des Tribunal correctionnel de Genève vom 02.10.2012: 36 Monate (3 Jahre) FS teilbedingt (18M fest / 18M bed., Probezeit 3 Jahre). Chambre pénale d'appel GE bestätigte das Urteil am 21.12.2012 vollumfänglich. Reinstoffmenge: 294 g reines Kokain.