Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 72 Monate (6 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte organisierte von Amsterdam aus als übergeordneter Grosshändler drei Kokaintransporte mit Kurieren in den Kanton Genf mit einer Gesamtmenge von 3'203 g Kokain (Gemisch) im Rahmen eines eingespielten Kontokorrentsystems mit einem lokalen Drogenabnehmer.
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, zwischen Mai und Juli 2009 von Amsterdam aus als übergeordneter Großhändler («maillon supérieur») einer internationalen Drogenorganisation mehrere Lieferungen von Kokain in die Schweiz, insbesondere in den Kanton Genf, organisiert und abgewickelt zu haben. Die Transporte erfolgten über Bodypacker und Kuriere; Empfänger war ein in Genf operierender Drogenhändler, der die Ware an Zwischen- und Strassenhändler weiterverkaufte. Nachgewiesen wurden drei konkrete Lieferungen: eine Kurierfahrt am 10. Mai 2009 mit 102 Fingern Kokain (1'020 g), eine weitere Lieferung im Mai 2009 sowie ein Transport am 26. Juli 2009 mit 120 Fingern Kokain (1'183 g net), die in zwei Milchtüten transportiert worden waren, was einer Gesamtmenge von 3'203 g Kokain (Gemisch) entsprach. Die Drogen wurden ohne sofortige Bezahlung überlassen; die Abrechnung erfolgte nach dem Weiterverkauf über ein Kontokorrentsystem. Der Beschuldigte handelte aus rein finanziellem Gewinnstreben und wälzte die Risiken auf die Kuriere ab. Mit Urteil JTCO/63/11 vom 28. Juni 2011 sprach das Tribunal correctionnel de Genève den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. a aBetmG) schuldig. Die Vorinstanz legte dem Urteil neben den drei Kurierfahrten rund zwölf weitere handschriftlich notierte Lieferungen an den Genfer Abnehmer sowie Lieferungen an Dritte im Umfang von insgesamt über 6'830 g bis zu rund 10 kg Kokain zugrunde (unter Freispruch von zwei Anklagepunkten). Das Tribunal correctionnel verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Jahren (120 Monaten) unter Anrechnung von 1 Jahr, 7 Monaten und 29 Tagen Untersuchungshaft und ordnete Sicherheitshaft an. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung. Nachdem die Chambre pénale d'appel et de révision ihn am 8. Dezember 2011 zu 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt hatte, hiess das Bundesgericht seine Beschwerde in Strafsachen am 14. August 2012 gut (BGer 6B_80/2012), hob den Entscheid auf und wies die Sache an das Obergericht zurück. Das Bundesgericht hielt fest, dass zahlreiche Telefonüberwachungen der Genfer und der Bundespolizei die gesetzlichen und formellen Anforderungen (BGE 129 I 85) verletzten und bei der Strafzumessung unter Verletzung der Unschuldsvermutung nicht auf einen unbewiesenen weitergehenden Drogenhandel ausserhalb der bewiesenen Schuldsprüche abgestellt werden durfte; zudem war die Diskrepanz zur Strafe des Mitangeklagten (4.5 Jahre) unzureichend begründet. Im Neubeurteilungsverfahren verzichtete der Beschuldigte auf die Übersetzung der formell mangelhaften Abhörprotokolle und beantragte eine Strafe von höchstens 4.5 Jahren Freiheitsstrafe (analog zum Mitangeklagten) unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung von 7 Jahren Freiheitsstrafe. Mit Urteil AARP/352/2012 vom 12. November 2012 hiess die Chambre pénale d'appel et de révision de Genève die Berufung teilweise gut. Sie sprach den Beschuldigten von sämtlichen Punkten frei, die auf formell unverwertbaren Telefonkontrollen oder unklaren Buchhaltungsnotizen beruhten, und verurteilte ihn ausschliesslich wegen der drei rechtskräftig nachgewiesenen Lieferungen über insgesamt 3'203 g Kokain (Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. a aBetmG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren (72 Monaten) unter Anrechnung der erstandenen Haft. Das Gericht stufte das Verschulden als schwer ein: Der Beschuldigte nahm eine übergeordnete Stellung ein, steuerte die Kuriere und zog erhebliche Einkünfte aus dem Drogenhandel, während er die Entdeckungsrisiken auf die Transportpersonen abwälzte. Gegenüber dem Mitangeklagten (Zwischenhändler, 4.5 Jahre) rechtfertigten die übergeordnete Hierarchiestufe und die sechs Schweizer Vorstrafen (u.a. Ausländerrecht, Gewalt gegen Behörden, einfache Körperverletzung) eine Differenz von 18 Monaten. Ein Geständnisrabatt wurde verweigert, da der Beschuldigte sein Handeln durchgehend minimierte. Der Vollzug war zwingend unbedingt. Der Fall wird ausnahmsweise aus Sicht der Berufungsinstanz erfasst, da die vorinstanzliche Zumessung nach den massiven bundesgerichtlichen Freisprüchen obsolet war und die Berufungsinstanz die Strafe für die Restmenge frei neu festsetzte.
Ausnahmsweise aus Sicht der Berufungsinstanz (Chambre pénale d'appel et de révision de Genève, AARP/352/2012 vom 12.11.2012) erfasst (Ausnahme 1 gemäss Richtlinien): Die Vorinstanz (Tribunal correctionnel, JTCO/63/11 vom 28.06.2011) hatte den Beschuldigten für rund 15 Lieferungen (~7–10 kg Kokain) zu 10 Jahren (120 Monaten) Freiheitsstrafe unbedingt verurteilt. Nach Gutheissung einer Beschwerde durch das Bundesgericht (6B_80/2012 vom 14.08.2012) wegen unverwertbarer Telefonkontrollen und unzulässiger Strafschärfung sprach die Berufungsinstanz den Beschuldigten von den meisten Vorwürfen frei und verurteilte ihn für die drei erwiesenen Lieferungen (3'203 g Kokain) frei zu 6 Jahren (72 Monaten) Freiheitsstrafe unbedingt.