Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte besass und veräusserte in Genf rund 12 g reines Kokain und 93 g Marihuana und beging während laufender Probezeit Bannbruch.
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Frühjahr 2024 und 2025 in Genf mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben. Die gerichtlichen Feststellungen ergaben den Besitz und die Veräusserung von rund 12 g reinem Kokain sowie 93 g Marihuana. Die Taten beging er während laufender Probezeit und trotz bestehender Landesverweisung (Bannbruch gemäss Art. 291 StGB). Mit Urteil vom 27. Juni 2025 sprach das Tribunal de police de Genève den Beschuldigten der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 let. d BetmG) sowie des Bannbruchs schuldig (unter Freispruch von weiteren Vorwürfen). Das Gericht widerrief eine bedingte Entlassung mit einer Reststrafe von 20 Tagen und verurteilte ihn zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten unter Anrechnung der Vorhaft. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d'appel et de révision der Cour de justice de Genève und verlangte Freisprüche sowie eine mildere Sanktion. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung. Die Cour de justice wies die Berufung im Wesentlichen ab und bestätigte das erstinstanzliche Strafmass. Angesichts der raschen Rückfälligkeit nach bedingter Entlassung und der Missachtung der Landesverweisung war eine unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten vollauf gerechtfertigt.
Korrigiert am 11.10.2026: Hauptsanktion von versehentlich 20 Tagessätzen (aus Widerrufssaldo) auf 12 Monate Gesamtfreiheitsstrafe unbedingt korrigiert; mengenmässig auf False gesetzt (Art. 19 Abs. 1 BetmG).