Fall AARP/12/2026

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Genève
Urteilsdatum: 15.07.2025
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag: 100
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Marihuana, 3g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 3 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte führte in Genf 3 g Marihuana zum Weiterverkauf auf sich und hielt sich rechtswidrig ohne Bewilligung in der Schweiz auf.

Zusammenfassung

Der ausländische Beschuldigte A______ hielt sich ohne gültigen Aufenthaltstitel in Genf auf. Bei einer Polizeikontrolle im Frühjahr 2025 wurden bei ihm rund 3 Gramm Marihuana in verkaufsfertigen Tütchen sowie geringe Bargeldbeträge sichergestellt. Das Tribunal de police de Genève (JTDP/847/2025) verurteilte den Beschuldigten am 15. Juli 2025 wegen einfacher Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) sowie rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 LEI) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen (3 Monaten) bei einer Probezeit von 3 Jahren. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d'appel et de révision de Genève. Er beantragte die Reduktion der Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung am 8. Januar 2026 vollumfänglich ab und bestätigte das Urteil des Tribunal de police. Das Gericht erwog, dass die bedingte Freiheitsstrafe von 90 Tagen dem leichten Verschulden und den Begleitumständen angemessen entsprach.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Tribunal de police de Genève vom 15.07.2025: 90 Tage (3 Monate) FS bedingt (Probezeit 3 Jahre). Chambre pénale d'appel GE bestätigte das Urteil am 08.01.2026 vollumfänglich. Drogenmenge: ca. 3 g Marihuana. Nebenverurteilungsscore 1: AIG Art. 115 (+1).

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