Fall AARP/307/2025

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de Genève
Urteilsdatum: 20.01.2025
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: 150
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 3g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 160

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte trug am 27. Juni 2024 in Genf vier Kügelchen Kokain (2,8 g Gemisch) zum Verkauf auf sich, warf sie bei der Polizeikontrolle weg, leistete Widerstand und reiste illegal in die Schweiz ein.

Zusammenfassung

Der ausländische Beschuldigte A______ hielt sich am 27. Juni 2024 ohne gültige Bewilligung in Genf auf. In seiner Jacke führte er vier Kügelchen Kokain mit einem Gesamtgewicht von 2,8 Gramm zum Verkauf mit sich. Bei Erblicken einer Polizeipatrouille warf er die Drogen weg und widersetzte sich der Anhaltung durch die Beamten tätlich (Hinderung einer Amtshandlung). Das Tribunal de police de Genève (JTDP/70/2025) sprach den Beschuldigten am 20. Januar 2025 der einfachen Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie der rechtswidrigen Einreise (Art. 115 LEI) schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à CHF 10.-. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d'appel et de révision de Genève. Er beantragte den Freispruch vom Betm-Vorwurf und eine Reduktion der Geldstrafe. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung am 20. August 2025 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Das Gericht erwog, dass der Drogenbesitz und die Verkaufsabsicht durch die Tatumstände erwiesen waren. Wegen der Vorstrafen war die unbedingte Geldstrafe von 160 Tagessätzen angemessen.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Tribunal de police de Genève vom 20.01.2025: 160 Tagessätze Geldstrafe à CHF 10.- unbedingt (vormals fälschlich als bedingt erfasst). Chambre pénale d'appel GE bestätigte das Urteil am 20.08.2025 vollumfänglich. Drogenmenge: 2,8 g Kokain (4 Kügelchen). Nebenverurteilungsscore 2: Art. 286 StGB (+1), AIG Art. 115 (+1). Hauptsanktion Geldstrafe (FS = 0).

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