Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 9 Monate
Vollzug: unbedingt
Der einschlägig vorbestrafte Beschuldigte verkaufte in Genf rund 4 g Kokain im Strassenhandel und delinquierte während der Probezeit einer bedingten Entlassung.
Der ausländische Beschuldigte A______ handelte im Herbst 2024 in Genf mit Kokain. Bei einer gezielten Überprüfung trug er mehrere Verkaufskügelchen Kokain mit einem Gesamtgewicht von rund 4 Gramm auf sich, welche für den Strassenverkauf bestimmt waren. Die Tat beging er wenige Monate nach einer bedingten Entlassung aus einer früheren Freiheitsstrafe. Das Tribunal de police de Genève (JTDP/1481/2024) sprach den Beschuldigten am 3. Dezember 2024 der einfachen Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) sowie der Betm-Übertretung schuldig (unter Freispruch vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts). Unter Widerruf der bedingten Entlassung verurteilte das Gericht ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten unbedingt und einer Busse von CHF 200.-. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an die Chambre pénale d'appel et de révision de Genève. Er beantragte eine Reduktion der Zusatzstrafe. Die Staatsanwaltschaft schloss auf Abweisung der Berufung. Die Chambre pénale d'appel et de révision wies die Berufung am 16. Mai 2025 im Strafmass ab und bestätigte die unbedingte Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Das Gericht erwog, dass der Beschuldigte unbelehrbar war und die rasche Rückfälligkeit nach der Haftentlassung eine spürbare Freiheitsstrafe von 9 Monaten gebot.
Vorinstanzliches Urteil des Tribunal de police de Genève vom 03.12.2024: 9 Monate FS unbedingt (vormals fälschlich als 12 Monate erfasst), unter Widerruf einer bedingten Entlassung. Chambre pénale d'appel GE bestätigte die Strafe von 9 Monaten am 16.05.2025. Drogenmenge: ca. 4 g Kokain.