Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Horgen
Urteilsdatum: 23.10.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Produktion
Deliktsertrag: 420000
Deliktsdauer (Monate): 40

Betäubungsmittel:
  • Marihuana, 140kg, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 26 Monate (2 Jahre 2 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Über einen Zeitraum von rund 40 Monaten errichtete und betrieb der Beschuldigte eine professionelle Indoor-Hanfanlage, erntete und veräusserte mindestens 140 Kilogramm Marihuana und erzielte Einnahmen von Fr. 420'000.–.

Zusammenfassung

Sachverhalt & Tatausführung: Von Februar 2021 bis zu seiner Verhaftung im Oktober 2024 (rund 40 Monate) betrieb der 34-jährige Beschuldigte unter dem Deckmantel einer Scheinfirma eine professionelle Indoor-Hanfanlage in gemieteten Gewerberäumlichkeiten. Zur Bewirtschaftung stellte er ausländische Staatsangehörige ohne Bewilligung an. In diesem Zeitraum erntete und veräusserte er sukzessive mindestens 140 Kilogramm konsumfertiges Marihuana und generierte daraus Einnahmen von mindestens Fr. 420'000.–, womit er seinen Lebensunterhalt finanzierte und erhebliche Gewinne anstrebte. Urteil & massgebende Strafzumessungsüberlegungen: Das Bezirksgericht Horgen sprach den Beschuldigten des gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 lit. a, c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. c BetmG, der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AIG) sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG (Art. 19a BetmG) schuldig. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht die erhebliche Drogenmenge und die professionelle Vorgehensweise, relativierte die Schwere jedoch mit Blick auf die Einstufung von Marihuana als weiche Droge. Die Einsatzstrafe für das BetmG-Verbrechen betrug 27 Monate und wurde für das AIG-Vergehen um 1 Monat auf 28 Monate asperiert; die Täterkomponente (einschlägige Vorstrafe, Delinquenz während laufender Probezeiten) führte zu einer Erhöhung auf 39 Monate. Bei der Täterkomponente wirkte sich die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2021 straferhöhend aus. Demgegenüber honorierte das Gericht das frühzeitige, umfassende Geständnis und die Tataufdeckung mit einem massgeblichen Geständnisrabatt von 13 Monaten, womit die Einsatzstrafe für die neuen Taten auf 26 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt wurde. Unter Widerruf einer Vorstrafe des Bezirksgerichts Zurzach (18 Monate) bildete das Gericht eine unbedingte Gesamtstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe (Grundstrafe 26 Monate + 10 Monate Erhöhung durch Widerruf) sowie eine Busse von Fr. 100.–.

Bemerkungen

Begründetes Urteil DG250004 (BG Horgen). Gewerbsmässiger Hanfanbau (140 kg Marihuana). Grundstrafe für Neudelinquenz: 26 Monate (Gesamtstrafe unter Widerruf 36 Monate). Geständnisrabatt von 13 Monaten. Nebendelikte: Art. 117 AIG (Vergehen = +1), Art. 19a BetmG (Übertretung = 0) -> Nebenverurteilungsscore 1.

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