Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 15 Monate (1 Jahr 3 Monate)
Vollzug: unbedingt
Innerhalb des dreimonatigen Anklagezeitraums baute der Beschuldigte in einer Indoor-Hanfanlage (900 Pflanzen) Marihuana an und lagerte rund 11 Kilogramm konsumfertige Marihuanablüten zum Weiterverkauf und besass bei seiner Festnahme unerlaubt ein verbotenes Elektroschockgerät.
Sachverhalt & Tatausführung: Im Rahmen polizeilicher Ermittlungen und einer Hausdurchsuchung im April 2025 wurden beim Beschuldigten mehrere Säcke mit insgesamt ca. 10.7 bis 11 Kilogramm konsumfertigen Marihuanablüten (Bruttogewicht ca. 11.88 kg) sichergestellt. Der Beschuldigte hatte das Marihuana über einen Tatzeitraum von rund drei Monaten aufbewahrt und für den gewinnbringenden Weiterverkauf bereitgehalten. Zudem bewahrte er in seiner Wohnung ein funktionstüchtiges Elektroschockgerät auf, ohne über die erforderliche waffenrechtliche Ausnahmebewilligung zu verfügen. Urteil & massgebende Strafzumessungsüberlegungen: Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG sowie wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Bei der Strafzumessung setzte das Gericht die Einsatzstrafe für das BetmG-Vergehen mit Blick auf die erhebliche Betäubungsmittelmenge und das mittlere Verschulden auf 12 Monate Freiheitsstrafe fest. Aufgrund von drei einschlägigen Vorstrafen und Delinquenz während laufender Probezeit erhöhte das Gericht die Einsatzstrafe um 3 Monate auf 15 Monate Freiheitsstrafe. Das Waffendelikt wurde mangels Gleichartigkeit mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– bedingt geahndet. Unter Einbezug des Widerrufs einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten aus einem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. März 2024 bildete das Gericht eine unbedingte Gesamtstrafe von 19 Monaten Freiheitsstrafe (Grundstrafe 15 Monate + 4 Monate Erhöhung durch Widerruf).
Begründetes Urteil DG250037 (BG Winterthur). Mehrfaches Vergehen Art. 19 Abs. 1 BetmG (10.7 kg Marihuana). Grundstrafe: 15 Monate Freiheitsstrafe unbedingt (Gesamtstrafe inkl. Widerruf von 7M beträgt 19M). Nebendelikt: Art. 33 WG (Vergehen = +1), mit Geldstrafe separat sanktioniert.