Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 96 Monate (8 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Als führender Organisator stiftete der Beschuldigte Kuriere zum gewerbsmässigen Schmuggel von über 10 Kilogramm hochreinem Kokain aus den Niederlanden in die Schweiz an und handelte mit 15 Kilogramm Haschisch.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Im Sommer und Herbst 2023 organisierte der Beschuldigte auf Grosshandelsstufe den grenzüberschreitenden Kokain- und Haschischhandel. Er stiftete einen Kurier dazu an, am 23. Juni 2023 15 Kilogramm Haschisch abzuholen und in den Kanton Zürich zu transportieren. Im Oktober 2023 instruierte und beauftragte er denselben Kurier mit der Einfuhr von 10 Kilogramm Kokaingemisch (mit einem Reinstoffgehalt von 8'810 Gramm reinem Kokain) aus den Niederlanden in die Schweiz. Der Kurier wurde bei der Übergabe in Zürich festgenommen, wobei der Beschuldigte ebenfalls vor Ort war. Zudem bewahrte der Beschuldigte in seiner Wohnung widerrechtlich eine Pistole SIG Sauer P220 auf. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich (9. Abteilung, Geschäfts-Nr. DG240055 vom 3. Dezember 2024) sprach den Beschuldigten der mehrfachen Anstiftung zu Verbrechen gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und Art. 24 StGB sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren (96 Monate). Vom Widerruf einer früheren bedingten Geldstrafe wurde abgesehen und die Probezeit verlängert. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung mit dem Antrag auf Strafreduktion auf maximal 7 Monate Freiheitsstrafe (unter Bestreitung der Mittäterschaft/Anstiftung an den Grossmengen). Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte eine Strafschärfung auf 9 Jahre Freiheitsstrafe. 4. Berufungsentscheid & massgebende Strafzumessungsüberlegungen: Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer, Urteil vom 9. April 2026) wies die Berufung des Beschuldigten ab und hiess die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise gut. Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche vollumfänglich. Bei der Strafzumessung hielt das Obergericht fest, dass die Vorinstanz die reine Drogenmenge (über 9.1 kg reines Kokain) zu Recht im Bereich von 8 Jahren angesiedelt hatte. Das Obergericht erhöhte die Einsatzstrafe wegen der massgeblichen Rolle als Initiator und Organisator sowie wegen der einschlägigen Vorstrafen und Delinquenz während laufender Probezeit auf 8 ½ Jahre (102 Monate) Freiheitsstrafe unbedingt. Die strukturierte Datenbankabbildung folgt dem Vorinstanz-Prinzip mit 8 Jahren (96 Monaten).
Urteil SB250069 des Obergerichts Zürich (Vorinstanz: Bezirksgericht Zürich DG240055 vom 03.12.2024; Vorinstanzentscheid nicht separat publiziert). Strukturierte Felder bilden die Vorinstanz ab (8 Jahre Freiheitsstrafe unbedingt). Obergericht erhöhte auf Anschlussberufung der StA auf 8 ½ Jahre (102 Monate). Substanzen: 10 kg Kokaingemisch (8'810 g Reinstoff) + 15 kg Haschisch. Nebendeliktsscore: +1 Waffengesetz (Art. 33 WG).