Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 180
Vollzug: bedingt
Verbindungsbusse von Fr. 1'200.– (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage) bei einer Probezeit von 3 Jahren. Freispruch vom Vorwurf der Drohung zu Lasten des Privatklägers (keine Angst verspürt). Von Bestrafung für die Beschimpfung wurde nach Art. 177 Abs. 2/3 StGB abgesehen.
Anklage: Qualifizierte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB), mehrfache Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB). Sachverhalt: In der Nacht auf den 13. November 2022 kam es anlässlich der Evakuierung eines Festivals in Dietikon (infolge einer Bombendrohung) auf dem Parkplatz zu einer Auseinandersetzung. Der Privatkläger sass auf den Schultern seines Kollegen F._____, schwenkte eine serbische Flagge mit der Aufschrift «Kosovo ist Serbien» und grölte nationalistische Lieder gegen Albaner. Der Beschuldigte (Kosovo-Albaner) fühlte sich dadurch provoziert, ging aggressiv auf die beiden zu und forderte F._____ unter Vorhalt eines Klappmessers und mit den Worten «Lass deinen Freund herunter, sonst steche ich dich ab» auf, den Privatkläger herunterzulassen. Anschliessend standen sich der Beschuldigte und der Privatkläger gegenüber, beschimpften sich gegenseitig («Nuttensohn») und gerieten in ein Gerangel um die Fahne. Als der Privatkläger in die Klinge des vorgehaltenen Messers griff und der Beschuldigte dieses zurückzog, erlitt der Privatkläger eine oberflächliche Schnittverletzung am Daumen sowie eine tiefe Schnittverletzung am Mittelfinger mit Durchtrennung der Beugesehne und des Gefäss-Nerven-Bündels, welche operativ versorgt werden musste. Erwägungen des Bezirksgerichts Dietikon (9. Oktober 2025): - Schuldsprüche: * Qualifizierte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 StGB): Mitführen und Verwenden des Klappmessers als Waffe/gefährlicher Gegenstand. Eventualvorsatz bejaht, da das Zurückziehen eines umfassten Messers zwangsläufig zu Schnittverletzungen führt; kein brutales Vorgehen, sondern Folge eines kurzen Gerangels. * Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von F._____: Erfüllt, da F._____ durch Messer und Todesdrohung in Angst versetzt wurde. * Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB): Schuldig, jedoch Absehen von Strafe nach Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB infolge massiver Provokation durch das Opfer (nationalistische Parolen/Lieder) und Retorsion. - Freispruch: Vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil des Privatklägers freigesprochen, da dieser nach eigener Aussage keine Angst verspürt hatte (Taterfolg ausgeblieben). - Strafzumessung: * Vorrang der Geldstrafe (Art. 41 StGB). * Einsatzstrafe für qualifizierte einfache Körperverletzung: 180 Tagessätze Geldstrafe (unter Berücksichtigung der Provokation durch das Opfer eher leichtes Verschulden). * Asperation: Drohung gegen F._____ mit Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen; Erhöhung um 20 Tagessätze auf hypothetische 200 Tagessätze. * Täterkomponente: Erhöhung um 30 Tagessätze wegen nicht einschlägiger Vorstrafe (15 Monate bedingte Freiheitsstrafe wegen Strassenverkehrsdelikten) und Delinquenz während laufender Strafuntersuchung -> Zwischensumme 230 Tagessätze. * Verbindungsbusse von Fr. 1'200.– (Umwandlung von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–) -> verbleibende Geldstrafe 190 Tagessätze, im Rahmen der Höchstgrenze gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB auf 180 Tagessätze herabgesetzt. - Sanktion & Vollzug: * Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren (günstige Legalprognose vermutet). * Verbindungsbusse von Fr. 1'200.– (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage). - Zivilansprüche: Auf den Zivilweg verwiesen (unzureichend substantiiert). - Mitteilung nach Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zürich.