Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 20.08.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja

Hauptdelikt: schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: Alkohol und Drogen
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Versuch
  • verminderte Schuldfähigkeit
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate

Vollzug: teilbedingt

Bemerkungen

Teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten (9 Monate unbedingt unter Anrechnung von 2 Tagen Haft, 27 Monate aufgeschoben bei 5 Jahren Probezeit) sowie Fr. 100.– Busse (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag). Bewährungshilfe und Weisungen zu ambulanter Delikt-/Suchttherapie, Drogenabstinenz und Alkoholkontrollen. Verzicht auf Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (deutscher Staatsangehöriger, zwei Schweizer Kinder, geteiltes Sorgerecht, günstige Prognose unter Therapie). Zivilforderungen von total Fr. 7'000.– (Fr. 2'000.– Schadenersatz, Fr. 5'000.– Genugtuung) anerkannt.

Zusammenfassung

Anklage: Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 lit. a i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Sachverhalt: In der Nacht auf den 27. Juli 2024 kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, die in Begleitung von zwei Zeuginnen unterwegs war. Nachdem sich die Privatklägerin und die Zeuginnen vom Beschuldigten entfernt hatten, holte der Beschuldigte die Privatklägerin ein und schlug ihr unvermittelt von der Seite mit voller Wucht die Faust ins Gesicht. Die körperlich klar unterlegene Privatklägerin stürzte daraufhin zu Boden. Als sie bereits wehrlos am Boden lag, versetzte ihr der Beschuldigte mit grosser Brutalität einen heftigen Tritt gegen den Kopf. Anschliessend entfernte sich der Beschuldigte von der Örtlichkeit. Zudem konsumierte der Beschuldigte am 26. Juni 2024 Marihuana und Kokain. Verletzungsfolgen: Die Privatklägerin erlitt eine Nasenprellung, eine Gehirnerschütterung sowie Hautunterblutungen und -abschürfungen am Kopf. Sie geriet nicht in unmittelbare Lebensgefahr, die Schläge und der Fusstritt gegen den Kopf waren jedoch objektiv geeignet, lebensbedrohliche oder dauerhaft entstellende Verletzungen herbeizuführen; dass die tatsächlichen Folgen gering blieben, war rein zufälligen Umständen zu verdanken. Erwägungen des Bezirksgerichts Bülach (20. August 2025): - Prozessuales: Eine zunächst im abgekürzten Verfahren erhobene Anklage war vom Gericht zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens zurückgewiesen worden. - Schuldsprüche: Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 lit. a i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Eventualvorsatz bezüglich der schweren Verletzungsfolgen) sowie mehrfache Übertretung des BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). - Strafzumessung Hauptdelikt: * Objektive Tatkomponente: Mittleres Verschulden; unvermittelter heimtückischer Faustschlag gegen eine Unterlegene und brutaler Tritt gegen den Kopf am Boden -> hypothetische Einsatzstrafe von 54 Monaten Freiheitsstrafe. * Subjektive Tatkomponente: Spontantat im erregten Zustand nach vorangegangener verbaler Provokation. Der Beschuldigte handelte unter erheblichem Alkohol- und Kokaineinfluss (Blutalkoholkonzentration bis 2.35 Promille; verminderte Steuerungsfähigkeit relativiert durch Trinkgewohnheit und Vorhersehbarkeit von Aggressionen bei Substanzkonsum) -> Minderung um 10 Monate auf 44 Monate Freiheitsstrafe. * Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB): Nur marginale Reduktion um 2 Monate auf 42 Monate, da das Ausbleiben schwerster Folgen rein zufällig war. * Täterkomponente: Strafzumessungsneutrales Vorleben; Leumund durch zwei Vorstrafen getrübt (darunter eine einschlägige Verurteilung 2017 wegen versuchter einfacher Körperverletzung nach ähnlichem Muster unter Alkoholeinfluss) -> Strafschärfung um 12 Monate auf 54 Monate. Nachtatverhalten deutlich strafmindernd (Geständnis, Einsicht, aufrichtige Reue, Entschuldigungsbemühungen, Anerkennung der Zivilforderungen und aktive Teilnahme an ambulanter Therapie) -> Reduktion um 18 Monate. * Sanktion Hauptdelikt: Freiheitsstrafe von 36 Monaten. - Übertretung BetmG: Busse von CHF 100.– (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag). - Vollzug: Teilbedingter Aufschub nach Art. 43 StGB; 9 Monate unbedingter Vollzug (unter Anrechnung von 2 Tagen Haft), 27 Monate aufgeschoben bei einer Probezeit von 5 Jahren. Bewährungshilfe (Art. 93 StGB) sowie Weisungen zur Fortführung der ambulanten suchtspezifischen Psychotherapie, Drogenabstinenz und regelmässigen Alkoholkontrollen (Art. 44 Abs. 2 StGB). - Landesverweisung: Obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätzlich anwendbar; schwerer persönlicher Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB bejaht (Aufenthalt seit über 11,5 Jahren, zwei Schweizer Kinder mit geteiltem Sorgerecht, wirtschaftliche Integration). Unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (Freizügigkeitsabkommen für deutsche Staatsangehörige) besteht bei fortgesetzter Therapie keine gegenwärtige schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit -> Verzicht auf Landesverweisung. - Zivilansprüche: Vormerknahme der Anerkennung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der Privatklägerin von total CHF 7'000.– (CHF 2'000.– Schadenersatz, CHF 5'000.– Genugtuung, zahlbar in Raten).

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