Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 40 Monate
Vollzug: unbedingt
Abweichungen Obergericht vs. Vorinstanz: - Vorinstanz ging von mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung (Dossier 1 und 2) aus und verhängte 40 Monate Freiheitsstrafe. - Obergericht stufte Dossier 2 auf einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) herab und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 38 Monate. - Die Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– (inkl. Widerruf von 40 TS aus Strafbefehl 2023) sowie die Busse von Fr. 300.– und die vollzugsbegleitende ambulante Massnahme (Art. 63 StGB) wurden bestätigt. - Deliktsscore übrige Delikte: Vorinstanzlich 1 Punkt (WG-Vergehen +1, EBG-Übertretung +0, da Dossier 1+2 als ein mehrfaches Hauptdelikt gewertet wurden). Beim Obergericht ergäbe sich durch die separate Qualifikation von Dossier 2 als einfaches Vergehen ein Score von 2. - Keine Landesverweisung geprüft oder ausgesprochen (Katalogtat Art. 122 StGB; Schweizer Bürger, in der Schweiz aufgewachsen).
Anklage: Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Dossier 1 und 2), Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 27 WG; Dossier 3), Beeinträchtigung des Bahnbetriebsgebiets (Art. 86 Abs. 1 EBG; Dossier 3) sowie Drohung (Art. 180 StGB; Dossier 3). Sachverhalt: - Dossier 1 (Hauptdelikt): Am 26. September 2023 besprühte der Beschuldigte am Bahnhof E._____ den Privatkläger 2 nach einem kurzen Wortwechsel mit Pfefferspray, schlug mit den Fäusten gegen dessen Oberkörper und brachte ihn zu Boden. Am Boden liegend trat der Beschuldigte das wehrlose Opfer dreimal mit erheblicher Wucht (Stärke 6-7 auf einer Skala von 1-10) mit den Füssen gegen Brust und Kopf bzw. Gesicht (insb. gegen den Hinterkopf). Das Opfer verlor vorübergehend das Bewusstsein. - Dossier 2: Am 1. Juli 2023 überquerte der Beschuldigte am Bahnhof E._____ verbotenerweise die Bahngeleise. Als ihn der Privatkläger 1 (Buschauffeur) darauf ansprach und zurechtwies, trat der Beschuldigte diesem gegen den Oberschenkel, besprühte ihn mit Pfefferspray und schlug ihm gegen den Kopf, während sich der Geschädigte aktiv zur Wehr setzte. - Dossier 3: Am 3. Mai 2024 führte der Beschuldigte in der Öffentlichkeit einen bewilligungspflichtigen Teleskopschlagstock mit sich und schlug diesen gegen ein Treppengeländer (vollumfänglich geständig). Verletzungsfolgen: - Privatkläger 2 (Dossier 1): Gehirnerschütterung, Platzwunde am Hinterkopf, Schleimhautunterblutungen, diverse Schürfungen und Hämatome sowie vorübergehende Bewusstlosigkeit. Keine bleibenden Schäden oder schwerwiegenden Frakturen. - Privatkläger 1 (Dossier 2): Hornhautverätzung durch Pfefferspray, Schmerzen; rasche Genesung ohne Arbeitsunfähigkeit. Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Hinwil vom 23. Januar 2025, DG240032): - Schuldsprüche: Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Dossier 1 und 2), Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) und Beeinträchtigung des Bahnbetriebsgebiets (Art. 86 Abs. 1 EBG). Freispruch vom Vorwurf der Drohung. - Sanktion: 40 Monate Freiheitsstrafe unbedingt, Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– unbedingt (unter Einbezug und Widerruf einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen gemäss Strafbefehl vom 27. März 2023) sowie Busse von Fr. 300.– (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage). - Massnahme: Vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB (Behandlung von dissozialer Persönlichkeitsstörung und schädlichem Alkoholkonsum). Kein Aufschub der Freiheitsstrafe. Berufungsentscheid (Obergericht Zürich vom 9. Januar 2026, SB250318): - Schuldpunkt: Bestätigung des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung für Dossier 1 (Wuchtiger Fusstritt gegen Kopf eines wehrlos am Boden liegenden Opfers begründet Eventualvorsatz hinsichtlich schwerer Körperverletzung). Bezüglich Dossier 2 Herabstufung auf einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), da keine Wehrlosigkeit vorlag und der Schlag gegen den Kopf nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu lebensgefährlichen Verletzungen führte. Bestätigung des Waffendelikts und der EBG-Übertretung. - Strafzumessung Obergericht: * Einsatzstrafe Dossier 1 (versuchte schwere Körperverletzung): Mittleres Tatverschulden (42 Monate), Strafminderung für Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB um 6 Monate -> Einsatzstrafe 36 Monate Freiheitsstrafe. * Asperation Dossier 2 (einfache Körperverletzung): Isolierte Strafe 12 Monate Freiheitsstrafe; Asperation um zwei Drittel (+8 Monate) -> Gesamtfreiheitsstrafe nach Tatkomponente 44 Monate. * Täterkomponente: Schwere Jugend/Werdegang (-4 Monate), einschlägiges Vorleben/Rückfall während Probezeit (+7 Monate), Geständnis/Kooperation/Reue (-9 Monate) -> Netto-Minderung um 6 Monate -> Gesamtfreiheitsstrafe 38 Monate (Reduktion um 2 Monate gegenüber Vorinstanz). * Geldstrafe für Waffengesetz: 50 Tagessätze zu Fr. 30.–, zzgl. 20 Tagessätze Asperation aus dem Widerruf der 40 Tagessätze Vorstrafe -> Gesamtgeldstrafe 70 Tagessätze zu Fr. 30.– unbedingt (entspricht betragsmässig der Vorinstanz). * Busse: Fr. 300.– (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage). - Vollzug & Massnahme: Vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB bestätigt mit ausdrücklicher Abstinenzweisung für Alkohol/Suchtmittel inkl. Kontrollen; unbedingter Vollzug von Freiheitsstrafe und Geldstrafe.