Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 17 Monate (1 Jahr 5 Monate)
Vollzug: bedingt
Im Rahmen wiederholter häuslicher Gewalt schlug und trat der Beschuldigte seine damalige Lebenspartnerin am 8./9.12.2020 (nach ihren Angaben unter Alkoholeinfluss) und stach ihr mit einem Multitool in den Rücken; zudem stiess er ihr später einen Fahrzeugschlüssel in den Rachen (Lippenverletzung, Zahnverletzung, Hämatome, Stichverletzung).
Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte lebte mit der Privatklägerin in einer Partnerschaft, in deren Verlauf es wiederholt zu massiven Streitigkeiten und tätlichen Übergriffen kam. Am 8./9. Dezember 2020 misshandelte der Beschuldigte, nach den Aussagen der Privatklägerin unter Alkoholeinfluss, seine Partnerin im Streit über längere Zeit mit Schlägen (flache Hand) und Tritten gegen Kopf, Gesicht, Bauch, Becken und Beine und stach ihr mit einem Multitool (gefährlicher Gegenstand) eine ca. 1 cm breite Stichverletzung in den Rücken. Dabei erlitt die Geschädigte u.a. eine blutende Lippenverletzung, einen abgebrochenen Schneidezahn-Eckbereich und ein Hämatom am Oberschenkel; später stiess er ihr zudem während ca. 15 Minuten einen Fahrzeugschlüssel in den Rachen. In weiteren Vorfällen fügte er ihr durch Schläge und Stösse zusätzliche Blutergüsse und Schürfungen zu. Die Staatsanwaltschaft klagte daneben schwere Körperverletzung, mehrfache sexuelle Nötigung, Drohung und Nötigung an. Urteil & massgebende Strafzumessungsüberlegungen: Das Bezirksgericht Dietikon sprach den Beschuldigten der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und 6 aStGB) schuldig. Von den schwerwiegenden Vorwürfen der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB), der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB), der Drohung und der Nötigung wurde der Beschuldigte mangels rechtsgenügender Beweise freigesprochen. Bei der Strafzumessung bildete das Gericht für den schwersten Übergriff vom Dezember 2020 eine Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe. In Anwendung des Asperationsprinzips wurde die Einsatzstrafe für die weiteren Körperverletzungsdelikte um vier Monate sowie zweimal um je einen Monat auf insgesamt 17 Monate Freiheitsstrafe erhöht. Täterkomponente: Vorstrafen in Deutschland wegen Betäubungsmitteldelikten lagen mehr als fünf Jahre zurück und fielen nicht erschwerend ins Gewicht. Das Gericht gewährte den bedingten Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren. Von der Anordnung einer Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB sah das Gericht unter Bejahung eines persönlichen Härtefalls ab, ordnete jedoch ein fünfjähriges Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b StGB) gegenüber der Privatklägerin an.
Urteil DG240039 des Bezirksgerichts Dietikon. Auf der Website unter 'Sexuelle Nötigung etc.' publiziert, der Beschuldigte wurde jedoch von Art. 189 StGB vollumfänglich freigesprochen. Verurteilung ausschliesslich wegen Art. 123 StGB. Deshalb Aufnahme in GewaltdeliktUrteil statt SexualdeliktUrteil. Landesverweisung wegen Härtefalls nicht angeordnet.