Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 34 Monate (2 Jahre 10 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte griff 2022/2023 bei vier spontanen Auseinandersetzungen Personen mit Messern an; unter anderem attackierte er einen ihm unbekannten Passanten in einer Unterführung grundlos von hinten und fügte ihm mit einem Taschenmesser sechs oberflächliche Schnittwunden im Gesicht (u.a. neben dem rechten Auge), an der Hand und an den Beinen zu.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte, ein seit 1981 in der Schweiz lebender türkischer Staatsangehöriger mit Polytoxikomanie, kombinierter Persönlichkeitsstörung und kokaininduziertem Wahnerleben, griff zwischen Oktober 2022 und Mai 2023 in Solothurn und Umgebung bei vier spontanen Auseinandersetzungen Personen mit Messern an. Am 26.10.2022 griff er in einer Unterführung einen ihm unbekannten Passanten, den er zuvor rassistisch beschimpft hatte, überraschend und ohne erkennbaren Grund von hinten an und fügte ihm im Gerangel mit einem Schweizer Taschenmesser sechs Schnittverletzungen (u.a. neben beiden Mundwinkeln und neben dem rechten Auge, an Daumen, Unterschenkel, Sprunggelenk und Fussrücken) und eine Weichteilverletzung zu; die Verletzungen blieben oberflächlich. Am 03.12.2022 fuchtelte er mit offenem Sackmesser gegen zwei Mitbewohner und verletzte einen davon an der Hand. Am 25.12.2022 holte er mit einem Messer hinter dem Kopf in Richtung Kopf eines Mannes aus, der den Angriff mit einem Gurt abwehrte. Am 16.05.2023 führte er in einem Hotel mit einem Brotmesser eine Stichbewegung gegen einen Mann aus, der nur oberflächlich am Bauch verletzt wurde. Daneben missachtete er eine amtliche Verfügung, beschimpfte das erste Opfer und konsumierte Betäubungsmittel. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Amtsgericht von Solothurn-Lebern sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 23.04.2025 der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung (alle vier Vorfälle), des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, der Beschimpfung und der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten (Anrechnung von 710 Tagen Haft und vorzeitigem Strafvollzug), einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00 und einer Busse von CHF 200.00, sah von einer ambulanten Massnahme ab und verwies ihn für 8 Jahre des Landes mit SIS-Ausschreibung. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte erhob Berufung, bestritt die Täterschaft bzw. machte Notwehr geltend, rügte das psychiatrische Gutachten und beantragte die Aufhebung des Urteils bis auf die Nebenpunkte. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte 45 Monate Freiheitsstrafe sowie die Landesverweisung von 8 Jahren. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Solothurn (Strafkammer) qualifizierte mit Urteil vom 03.02.2026 nur noch die Vorfälle vom 26.10.2022 und 25.12.2022 als versuchte schwere Körperverletzung, jenen vom 03.12.2022 als einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und jenen vom 16.05.2023 als versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand; es stützte sich auf das psychiatrische Gutachten mit vollem Beweiswert. Für den Angriff vom 26.10.2022 ging es bei einem gerade noch leichten Verschulden (spontaner, grundloser Angriff von hinten, unkontrollierter Messereinsatz mit Gefahr einer Erblindung oder Entstellung, Eventualvorsatz) für die vollendete Tat von 40 Monaten aus, reduzierte wegen leicht verminderter Schuldfähigkeit um einen Viertel auf 30 Monate und wegen des nahe am Erfolg liegenden Versuchs um 8 Monate auf eine Einsatzstrafe von 22 Monaten. Für die übrigen Vorfälle asperierte es 1.5, 4 und 2 Monate (jeweils nach Reduktion für schwer bzw. mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit und Versuch), was 29.5 Monate ergab. Wegen zahlreicher, teilweise einschlägiger Vorstrafen (u.a. mehrere einfache Körperverletzungen mit gefährlichem Tatmittel), Delinquenz während des Verfahrens und fehlender Einsicht erhöhte es um 4.5 Monate auf 34 Monate Freiheitsstrafe. Den teilbedingten Vollzug verweigerte es wegen ungünstiger Prognose (hohe Gewaltbereitschaft, Messeraffinität, gemäss Gutachten weit überdurchschnittliches Rückfallrisiko). Es bestätigte die Geldstrafe von 10 Tagessätzen, die Busse und die Landesverweisung von 8 Jahren mit SIS-Ausschreibung (kein Härtefall).
Vorinstanz Amtsgericht Solothurn-Lebern 23.04.2025: mehrfache versuchte schwere KV (4 Vorfälle), 34 Mt. FS unbedingt + 10 TS + Busse, LV 8 J. OG SO 03.02.2026 (Berufung Beschuldigter, Anschlussberufung StA, kein Verschlechterungsverbot): 2 Vorfälle als versuchte schwere KV, 2 als (versuchte) einfache KV mit gefährlichem Gegenstand; Strafe ebenfalls 34 Mt. unbedingt. Felder = Vorinstanz; opferzahl 4 (alle vier Vorfälle im vorinstanzlichen Hauptdelikt), Opfermerkmale/Körperteil nach dem Vorfall der Einsatzstrafe (26.10.2022: unbekannter Passant, Gesicht/Hand/Beine). Score 1: Beschimpfung (Vergehen); Ungehorsam (Art. 292, Übertretung) und Art. 19a BetmG 0. Verminderte Schuldfähigkeit gemäss Gutachten (leicht beim Einsatzdelikt, mittel/schwer bei den übrigen). Substanzeinfluss zur Tatzeit vom Gericht nicht festgestellt → unbekannt (Nutzerregel). Einschlägige Vorstrafen (mehrere einfache KV mit gefährlichem Tatmittel 2017–2020). Nationalität Türkei (Niederlassungsbewilligung).