Fall SB.2024.39

Meta-Informationen
Gericht: Strafgericht Basel-Stadt
Urteilsdatum: 19.03.2024
Kanton: BS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 7
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)
Tatmittel: Würgen/Drosseln
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 21 Monate (1 Jahr 9 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte würgte im Juli 2020 bei einem Streit über die ungeplante Schwangerschaft seine schwangere Partnerin auf dem Bett, indem er ihr abwechselnd Mund und Nase zuhielt und mit beiden Händen den Hals zudrückte, was zu stauungsbedingten Punktblutungen und damit zu akuter Lebensgefahr führte; die äusseren Verletzungen heilten folgenlos ab.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte, ein thailändischer Staatsangehöriger, würgte am Vormittag des 25.07.2020 im Rahmen eines Streits über die ungeplante Schwangerschaft seine damalige Partnerin, die mit seinem Kind schwanger war. Er warf sie rücklings aufs Bett, hielt ihr Mund und Nase zu und drückte ihr abwechselnd mit beiden Händen den Hals zu, wobei er ihr körperlich massiv überlegen war. Laut rechtsmedizinischem Gutachten führte die komprimierende Gewalt gegen den Hals zu stauungsbedingten Punktblutungen in der Mundvorhofschleimhaut, was einer akuten Lebensgefahr gleichzusetzen ist; daneben erlitt sie Kratzer im Gesicht, Hautunterblutungen am Hals, an der Brust und am Arm sowie Hals- und Zahnfleischschmerzen. Die äusseren Verletzungen heilten folgenlos ab, die Frau litt aber langwierig an psychischen Folgen. Der Beschuldigte beging zudem Gewalt und Drohung gegen Polizisten bei einer Intervention, Hinderung einer Amtshandlung, Tätlichkeiten sowie mehrfache Nötigung und sexuelle Belästigung einer Arbeitskollegin, die schliesslich kündigte. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Strafgericht Basel-Stadt sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 19.03.2024 (SG.2023.227) der Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung, der Drohung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Nötigung, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen sexuellen Belästigung, der Tätlichkeiten und der Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig; von weiteren Vorwürfen (u.a. versuchte schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung, mehrfache Vergewaltigung) sprach es ihn frei. Mit einer Einsatzstrafe von 15 Monaten für die Gefährdung des Lebens verurteilte es ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten (Probezeit 3 Jahre), einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 80.00 und einer Busse von CHF 1'600.00, ordnete eine Landesverweisung von 6 Jahren mit SIS-Ausschreibung an und sprach der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zu. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen vollständigen Freispruch, den Verzicht auf die Landesverweisung und die Abweisung der Zivilforderungen; an der Berufungsverhandlung zog er die Berufung bezüglich der Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung, Tätlichkeiten, Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie Nötigung und sexueller Belästigung zurück. Er bestritt das Würgen, rügte die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin und bestritt eine konkrete Lebensgefahr. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin erhoben Anschlussberufung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Appellationsgericht Basel-Stadt (Kammer) bestätigte mit Urteil vom 10.12.2025 die Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens und einfacher Körperverletzung, sprach den Beschuldigten aber von der Drohung und der Übertretung des BetmG frei. Der direkte Gefährdungsvorsatz ergebe sich aus dem heftigen Würgegriff, die Skrupellosigkeit aus dem Angriff auf die schwangere Partnerin. Die Einsatzstrafe der Vorinstanz von 15 Monaten sei im Vergleich mit ähnlichen Würgefällen zu mild; angemessen wären 18 Monate (objektive Schwere knapp im unteren Drittel, grosse Rücksichtslosigkeit, leicht relativierend die konfliktbeladene Beziehung und Wut). Asperiert wurden je ein Monat für die einfache Körperverletzung, die Nötigung und die Gewalt gegen Beamte (21 Monate), und wegen der teilweise einschlägigen Vorstrafen (2016 SVG, 2019 u.a. mehrfache einfache Körperverletzung und Gewalt gegen Beamte) wären 22 Monate angemessen gewesen. Wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei 21 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt bei 3 Jahren Probezeit, sowie 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 bedingt und einer Busse von CHF 1'100.00. Die Landesverweisung von 6 Jahren mit SIS-Ausschreibung bestätigte es mangels Härtefalls.

Bemerkungen

Vorinstanz Strafgericht BS 19.03.2024 (SG.2023.227): Einsatzstrafe 15 Mt. für Gefährdung des Lebens, gesamt 21 Mt. FS bedingt + 10 TS bedingt + Busse CHF 1'600.00, LV 6 J. Appellationsgericht BS 10.12.2025 (nur Berufung des Beschuldigten): Freispruch von Drohung und Art. 19a BetmG; Einsatzstrafe wäre 18 Mt., wegen Verschlechterungsverbot bleibt es bei 21 Mt. bedingt. Felder = Vorinstanz. Score 7 (Vorinstanz-Schuldsprüche): einfache KV +1, Drohung +1, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285, Vergehen) +1+1, mehrfache Nötigung +1+1, Hinderung einer Amtshandlung (Vergehen) +1; mehrfache sexuelle Belästigung (Art. 198, Übertretung), Tätlichkeiten und Art. 19a BetmG je 0. Substanzeinfluss zur Tatzeit nicht festgestellt → unbekannt. Einschlägig vorbestraft (2019: mehrfache einfache KV, Gewalt und Drohung gegen Beamte). Nationalität Thailand.

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