Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 4 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte schlug den sitzenden Geschädigten im Rahmen eines Streits mehrfach mit der flachen Hand und/oder geballten Faust ins Gesicht, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch erlitt und stark blutete.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte schlug den Geschädigten im Rahmen eines Streits mehrfach ins Gesicht, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch erlitt. Der stehende Beschuldigte schlug auf den sitzenden Geschädigten ein, der mehrfach ins Gesicht getroffen wurde. Der Beschuldigte gab an, mit der flachen Hand eine Ohrfeige gegeben zu haben; Zeugen berichteten jedoch von mehrfachen Schlägen, und der Arztbericht wies einen Nasenbeinbruch am Tattag nach. Der Beschuldigte machte geltend, der Geschädigte habe mit Eritreern zusammengearbeitet, die ihn zuvor verfolgt und geschlagen hätten — was als Schutzbehauptung verworfen wurde. Die Tat geschah am 27. September 2023. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschuldigten am 25. Juni 2024 schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 6), des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Dossier 5), der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Dossier 5) sowie der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes (Art. 57 Abs. 3 PBG, Dossier 4). Es verurteilte ihn zu 120 Tagen Freiheitsstrafe (wovon 62 Tage durch Haft erstanden) sowie einer Busse von Fr. 500.–. Die Freiheitsstrafe wurde vollzogen (unbedingt). 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte seinen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung resp. eventualiter eine Reduktion auf eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Er machte geltend, es habe nur eine einmalige Ohrfeige gegeben und der Nasenbeinbruch stamme nicht von ihm. Zudem beantragte er eine Genugtuung für erstandene Haft von Fr. 12'400.–. Die Staatsanwaltschaft stellte keinen Anschlussberufungsantrag. Da nur der Beschuldigte Berufung erhob, galt das Verschlechterungsverbot. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer) bestätigte am 18. November 2025 den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung. Der Beschuldigte schlug den Geschädigten mehrfach ins Gesicht, was einen Nasenbeinbruch zur Folge hatte. Die Verteidigungstheorie, der Geschädigte sei von Eritreern verletzt worden, wurde als Schutzbehauptung verworfen. Das Obergericht bestätigte die Freiheitsstrafe von 120 Tagen als angemessen, qualifizierte sie aber neu als Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB) zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Mai 2024 (30 Tage bedingt + Fr. 300.– Busse), da die Taten vom 27. September 2023 und 5. August 2023 vor den späteren Verurteilungen lagen. Die Busse wurde von Fr. 500.– auf Fr. 300.– reduziert. Der Vollzug blieb unbedingt. Der Beschuldigte weist zahlreiche Vorstrafen auf (5× unbedingte Geldstrafen, 2× Freiheitsstrafen), was die unbedingte Vollzugsart rechtfertigte. Ein Geständnisrabatt wurde nicht gewährt (der Beschuldigte bestritt den Vorwurf).
Berufungsurteil (OG ZH, 18.11.2025) gegen BG Zürich vom 25.06.2024. DB-Werte = Vorinstanz: einfache KV, 120 Tage FS = 4 Mo, unbedingt, Busse Fr. 500.–. OG bestätigte Schuldspruch und Strafe, qualifizierte aber neu als Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2) zum Strafbefehl See/Oberland 14.05.2024. Busse reduziert auf Fr. 300.–. NVS: Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG = Vergehen (+1), Art. 57 PBG = Übertretung (+0), Art. 19a BetmG = Übertretung (+0). Score = 1. Nationalität unbekannt. Vorbestraft: ja (5× Geldstrafen, 2× FS), aber keine Angaben zur Einschlägigkeit im Text (daher vorbestraft_einschlaegig=False).