Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 70 Monate (5 Jahre 10 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte stiess die Privatklägerin 4 am Bahnhof F._____ auf die Bahngleise, wodurch sie in Lebensgefahr geriet. Zudem verübte er einfache Körperverletzung, Brandstiftung, Störung des Bahnbetriebs, Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit und mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden. Die Tat geschah 2021.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte stiess die Privatklägerin 4 am 30. Oktober 2021 am Bahnhof F._____ unvermittelt von hinten auf die Bahngleise. Das Opfer stürzte auf das Gleisbett, zog sich eine Rissquetschwunde am Hinterkopf zu und geriet in unmittelbare Lebensgefahr, konnte sich aber aus eigener Kraft auf das Perron retten, bevor ein Zug einfuhr. Zudem beging der Beschuldigte weitere Straftaten (einfache Körperverletzung, fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst durch Anzünden von Papier im Treppenhaus, Störung des Bahnbetriebs, Beschädigung religiöser Gegenstände in einer Kirche sowie mehrfache Gewalt und Drohung gegen Polizisten). 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich (9. Abteilung) sprach den Beschuldigten am 9. November 2022 (DG220118) schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der einfachen Körperverletzung, der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst, der vorsätzlichen Störung von Betrieben im allgemeinen Interesse, der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes. Es bestrafte ihn mit 5 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe (70 Monate), 35 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 10.– und Fr. 200.– Busse, schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB auf, verwies ihn für 8 Jahre des Landes und verzichtete auf den Widerruf einer früheren bedingten Geldstrafe (Probezeitverlängerung). 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte erhob Berufung (Schuldpunkt, Strafzumessung, Landesverweisung). Nach dem ersten Berufungsurteil (SB220642, 20.12.2023) wies das Bundesgericht die Sache zurück (6B_284/2024, 4.9.2024); die Staatsanwaltschaft ergänzte die Anklage am 15. November 2024 um den Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB). Die Verteidigung machte geltend, die Tat sei einzig der psychischen Erkrankung geschuldet und es fehle an unmittelbarer Lebensgefahr bzw. Skrupellosigkeit. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer) sprach den Beschuldigten am 16. Dezember 2025 statt der versuchten Tötung der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) schuldig; die übrigen Schuldsprüche blieben bestehen. Es bejahte die unmittelbare Lebensgefahr und die Skrupellosigkeit (Zufallsopfer, nichtiger Grund, ohne Vorwarnung) und trennte die Vorsatzfrage von der Schuldfähigkeit. Für die Gefährdung des Lebens setzte es unter Berücksichtigung der schwer verminderten Schuldfähigkeit eine Einsatzstrafe von 36 Monaten fest und übernahm im Übrigen die Strafzumessung des ersten Berufungsurteils. Die Gesamtstrafe beträgt 4 Jahre Freiheitsstrafe, aufgeschoben zugunsten der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, dazu die Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– und Fr. 200.– Busse; die Landesverweisung wurde als Katalogtat (Eritrea, kein Härtefall) bestätigt. Erfasst sind die vorinstanzlichen Werte (70 Monate), da die Herabstufung des Hauptdelikts den Eintrag nach den Nutzerentscheiden vom 11.10.2026 nicht ausschliesst.
Berufungsurteil (OG ZH, 16.12.2025) gegen BG Zürich (9. Abt., DG220118) vom 09.11.2022. DB-Werte = Vorinstanz: versuchte vorsätzliche Tötung (Eventualvorsatz), 5 J 10 Mo = 70 Mo FS unbedingt, LV 8 J, Aufschub zugunsten stationärer Massnahme gemäss Art. 59 StGB. OG änderte Schuldspruch zu Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und reduzierte auf 4 J FS unbedingt (Art. 59 bestätigt). Nebendelikte Vorinstanz: einfache KV (Art. 123, Vergehen +1), fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222, Vergehen +1), Störung von Betrieben im allgemeinen Interesse (Art. 239, Vergehen +1), Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Art. 261, Vergehen +1), mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden (Art. 285, Vergehen +1 + mehrfach +1 = +2) → Deliktsscore = 6. Nationalität: Ausländer (1) wegen LV Art. 66a. Vorstrafen: 2016/2017, nicht einschlägig. Besonderheit: Versuch, Art. 59 Vollzugsaufschub. Korrektur 18.10.2026: verletzungsfolge leicht (tatsächlich nur Rissquetschwunde am Hinterkopf); verminderte Schuldfähigkeit ergänzt (OG: «schwer verminderte Schuldfähigkeit»).