Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 60 Monate (5 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte hielt als Mittäter das Opfer (Geschäftskonkurrent seines Bruders) fest, während sein Bruder mit einem Messer viermal auf das Opfer einstach (Schulter, Rumpf, Knie, Oberschenkel). Das Opfer erlitt einen Pneumothorax, war monatelang 100% arbeitsunfähig und leidet unter psychischen Folgen. Lebensgefährliche Verletzungen konnten nur dank sofortiger medizinischer Versorgung vermieden werden.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 7. Januar 2019 hielt der Beschuldigte (türkischer Staatsbürger, C-Bewilligung, seit 2008 in der Schweiz) als Mittäter das Opfer D.________ fest, während sein Bruder F.________ mit einem mitgebrachten Messer viermal auf D.________ einstach (linke Schulter, Rumpf, Knie, Oberschenkel). Durch das Festhalten wurde das Opfer jeder Abwehrmöglichkeit beraubt. Tatmotiv war eine Konkurrenzsituation im Gastgewerbe. Das Opfer erlitt einen Pneumothorax (Durchstich des Zwerchfells), war sieben Tage hospitalisiert und monatelang 100% arbeitsunfähig. Lebensgefährliche Verletzungen von Milz, Lunge und Blutgefässen wurden nur knapp verfehlt. Der Vater rief den Söhnen zu, sie sollen das Opfer töten. 2. Erstinstanzliches Urteil: Das Obergericht des Kantons Bern (2. Strafkammer, SK 21 339 vom 6. April 2023) verurteilte den Beschuldigten als Mittäter wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB) zu 5 Jahren und 6 Monaten = 66 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt, mit Landesverweisung von 10 Jahren. Untersuchungshaft von 85 Tagen wurde angerechnet. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde festgestellt. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte erhob Beschwerde ans Bundesgericht (6B_57/2024 vom 24. Januar 2025). Das BGer bestätigte den Schuldspruch, hob jedoch die Strafzumessung und die Landesverweisung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück (reformatio in peius-Verbot zugunsten des Beschuldigten). Im Neubeurteilungsverfahren (Verhandlung vom 5. September 2025) beantragte die Verteidigung 4 Jahre FS und Verzicht auf LV; die Generalstaatsanwaltschaft beantragte 5 Jahre 3 Monate FS und Verzicht auf LV. 4. Strafzumessung & Kostenentscheid: Die Kammer erachtete das objektive Tatverschulden als knapp mittelschwer (Einsatzstrafe 9 J 7 Mo), reduzierte um 2 Jahre für eventualvorsätzliches Handeln (7 J 7 Mo) und um 2 Jahre für den Versuch (5 J 7 Mo). Die Täterkomponente wirkte neutral. Eine weitere Reduktion um 7 Monate erfolgte wegen erneut verletztem Beschleunigungsgebot (Verzögerung bei Urteilsbegründung nach erster Instanz). Endstrafe: 5 Jahre = 60 Monate Freiheitsstrafe unbedingt. Auf die Landesverweisung wurde verzichtet (schwerer persönlicher Härtefall: 18-jähriger Aufenthalt, gut integriert, Schweizer Familie mit zwei schulpflichtigen Kindern, Vollzugshindernis Art. 3 EMRK). NVS: 0 (keine Nebendelikte).
Neubeurteilungsverfahren nach BGer-Rückweisung (6B_57/2024). OG war Erstinstanz (Verbrechen). Erstes OG-Urteil SK 21 339 vom 06.04.2023: 66 Mo FS unbedingt, LV 10 J. BGer hob Strafzumessung + LV auf (Schuldspruch bestätigt). Neubeurteilung: 60 Mo FS unbedingt, keine LV (Härtefall). Beschleunigungsgebot erneut verletzt (-7 Mo). Reformatio in peius-Verbot zugunsten Beschuldigtem. Mittäterschaft mit Bruder F.________ (Haupttäter, der zustach) und Vater G.________ (bestärkend). Eventualvorsatz, an der Grenze zum Direktvorsatz. OG-Verhandlungsdatum: 05.09.2025; OpenCaseLaw decision_date: 2026-07-02. Beschleunigungsgebot Verletzung vorinstanzlich (OG SK 21 339) festgestellt und im Neubeurteilungsverfahren erneut bestätigt.