Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 28 Monate (2 Jahre 4 Monate)
Vollzug: unbedingt
A.________, Angestellter eines Sortierzentrums, griff nach einem Streit mit C.________ im Vestiaire ein dort deponiertes Küchenmesser (20 cm Klinge) und ging damit auf C.________ los. Er versuchte, ihm in Richtung des Halses zu stechen (versuchter Totschlag, Art. 113 i.V.m. Art. 22 StGB), brach den Angriff aber von sich aus ab, bevor es zu einer Verletzung kam (Nebendelikte: versuchte Nötigung, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Sachbeschädigung; einschlägige Vorstrafen wegen Körperverletzungs- und Freiheitsdelikten).
1. Sachverhalt & Tatausführung: A.________ arbeitete in einem Sortierzentrum. Am Tatabend gegen 23h48 nahm er nach einem Streit mit C.________ im Vestiaire ein dort deponiertes Küchenmesser (20 cm Klinge) an sich, verliess das Lokal durch das Drehkreuz und ging auf C.________ los. Er versuchte, ihm mit dem Messer in Richtung des Halses zu stechen. Das Bundesgericht (6B_544/2025) rügte später, die Vorinstanz habe mehrere Stiche in Richtung Hals bejaht, während das erstinstanzliche Urteil nur einen einzigen Stich in Richtung des Halses festgestellt hatte. Die Tat blieb beim Versuch; A.________ unterbrach den Angriff von sich aus. Nebendelikte: versuchte Nötigung (Vorfall 2), Fahren in fahrunfähigem Zustand (Vorfall 4), Sachbeschädigung (Vorfall 5/3). 2. Vorinstanzliches Urteil: Tribunal correctionnel de l'arrondissement de La Côte, 15.10.2024. Schuldspruch: versuchter Totschlag (Art. 113 i.V.m. Art. 22 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB), üble Nachrede (Art. 173 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG). Strafe: 28 Monate Freiheitsstrafe unbedingt (Zusatzstrafe zur Strafe vom 27.08.2024), 30 Tagessätze zu CHF 30 (Zusatzstrafe). Obligatorische Landesverweisung 5 Jahre (Art. 66a StGB), Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Freisprüche von BetmG-Übertretung (Vorfall 1) und qualifizierter versuchter Körperverletzung. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: A.________ erhob Berufung (18.10.2024 / 25.11.2024) mit Antrag auf Freispruch vom versuchten Totschlag, der Sachbeschädigung und der versuchten Nötigung sowie auf Geldstrafe statt Freiheitsstrafe und Verzicht auf Landesverweisung. C.________ erhob ebenfalls Berufung. Nach Bundesgerichtsentscheid 6B_544/2025 vom 23.01.2026 (Aufhebung und Rückweisung an die Berufungskammer) entschied die Cour d'appel pénale (CAPE) neu. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die CAPE bestätigte den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags (Art. 113 i.V.m. Art. 22 StGB). Die Videoüberwachung bestätigt den Angriff. Die CAPE setzte die Einsatzstrafe für den Totschlag auf 19 Monate fest, erhöhte um 4 Monate für versuchte Nötigung, 2 Monate für Fahren in fahrunfähigem Zustand und 1 Monat für Sachbeschädigung auf eine Gesamtstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt (ursprünglich 28 Monate). Die Strafe wird vollzogen (ungünstige Prognose: Leugnen in der Berufung, Vorstrafen, mehrere hängige Verfahren). Die Geldstrafe der Vorinstanz entfiel infolge Rücknahme des Strafantrags wegen übler Nachrede. Die Landesverweisung von 5 Jahren wurde bestätigt. A.________ ist Ausländer (Wiedereinreiseverbot nach früherer Landesverweisung), einschlägiger Rückfall bei Körperverletzungs- und Freiheitsdelikten.
DB-Werte = VORINSTANZ (Tribunal correctionnel La Côte, 15.10.2024): 28 Mo FS unbedingt, 30 TS Zusatzstrafe entfällt in anzahl_tagessaetze gemäss FS/TS-Konvention. NVS=5: Sachbeschädigung (Art. 144 = Vergehen +1; 'mehrfach' nicht im Schuldspruch), üble Nachrede (Art. 173 = Vergehen +1), Drohung (Art. 180 = Vergehen +1), versuchte Nötigung (Art. 181/22 = Vergehen +1), Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG = Vergehen +1). CAPE (14.07.2026): Berufung sehr partiell gutgeheissen, FS auf 26 Mo reduziert, Geldstrafe nach Rückzug von Privatklage entfallen, LV 5 J bestätigt.