Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 96 Monate (8 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte C______ geriet am 4. August 2022 gegen 20h00 mit seinem Onkel A______ in einen Streit über eine Schuld von einigen Tausend Franken. Er holte ein Messer mit Doppelklingen aus seiner Wohnung, versteckte es geöffnet in seinen Kleidern, begab sich zu A______ an eine Tankstelle und führte ihn anschliessend zum Eingang des Wohnhauses, wo er ihm ohne Vorwarnung sechs Stiche versetzte — vor allem in den Brustkorb (11 cm tief, mit Leberverletzung und hämorrhagischem Schock). Das Gericht ging von einer impulsiven Tat in einer als bedrohlich empfundenen Situation aus (Vorbedacht nicht erwiesen). A______ überlebte nur dank notfallmedizinischer Versorgung.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 4. August 2022 gegen 20h00 geriet C______ mit seinem Onkel mütterlicherseits, A______, in einen Streit über eine Geldforderung von einigen Tausend Franken (A______ hatte sein Handy bis zur Rückzahlung einbehalten). Er holte ein Messer mit Doppelklingen aus seiner Wohnung, öffnete es, versteckte es geöffnet in seinen Kleidern und begab sich zu A______ an eine Tankstelle. Nach einem Gespräch führte er ihn zum Eingang des Wohnhauses zurück und versetzte ihm dort gegen 20h50 ohne Vorwarnung sechs Stiche, vor allem in den Brustkorb (bis 11 cm Tiefe, mit Leberverletzung und hämorrhagischem Schock). A______ überlebte nur dank notfallmedizinischer Versorgung. C______ handelte mit direktem Tötungsvorsatz. Die in der Anklage behauptete Vorbedacht (kaltblütig, geplant) sah weder das Tribunal criminel noch die Cour de justice als erwiesen an; sie werteten die Tat als impulsive Handlung in einer als stressig und möglicherweise gefährlich empfundenen Situation (Konflikt mit dem Onkel). 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Tribunal criminel de Genève verurteilte C______ am 21. März 2025 (JTCR/1/2025) wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB) zu 8 Jahren Freiheitsstrafe unbedingt (Abzug U-Haft seit 23.09.2022), Landesverweisung für 10 Jahre (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB) mit SIS-Eintrag. CHF 30'000.- Genugtuung an A______. Das Verfahren bzgl. illegaler Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit wurde eingestellt. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Das MP kündigte Berufung an, reichte aber keine Berufungserklärung ein und zog sie zurück. A______ (Privatkläger) focht das Urteil teilweise an und beantragte Verurteilung wegen versuchten Mordes (versuchten Mordes, Art. 112 i.V.m. Art. 22 StGB) sowie höhere Genugtuung. C______ erhob Anschlussberufung und beantragte eine deutlich tiefere Strafe sowie die Reduktion der Genugtuung auf CHF 20'000.-. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die Cour de justice (AARP/116/2026 vom 13.01.2026) erklärte die MP-Berufung für unzulässig, wies die Anschlussberufung von C______ ab und gab der Berufung von A______ teilweise statt: der Schuldspruch bleibt bei versuchter vorsätzlicher Tötung (nicht Mord), die Strafe wird bestätigt (8 J FS unbedingt), die Genugtuung wird auf CHF 40'000.- erhöht. LV 10 J bestätigt. NVS=0 (nur versuchte vorsätzliche Tötung als Hauptdelikt; Verfahren wegen Missachtung einer Einreisesperre nach Art. 291 StGB wurde eingestellt).
Berufungsurteil (Cour de justice GE, AARP/116/2026 vom 13.01.2026) gegen Urteil des Tribunal criminel (JTCR/1/2025) vom 21.03.2025. DB-Werte = VORINSTANZ: versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. 22 StGB, direkter Vorsatz), 8 J = 96 Mo FS unbedingt, LV 10 J (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB). AARP bestätigte Schuldspruch und Strafe vollumfänglich; nur Genugtuung CHF 30'000 → 40'000. Opfer ist der Onkel (mütterlicherseits). NVS=0 (Hauptdelikt versuchte vorsätzliche Tötung, Nebenverfahren eingestellt). Besonderheit: Versuch (Hauptdelikt beim Versuch geblieben).