Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 202 Monate (16 Jahre 10 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte A______ tötete am 19. Januar 2019 gegen 05h47 im Tiefgaragenparking des Genfer Einkaufszentrums M______ das Opfer P______ (Jahrgang 1996) mit einem gezielten, ohne Vorwarnung geführten Stich mit einem Springmesser (8,4 cm Klinge) in den Brustkorb (10 cm tief, Perforation des rechten Ventrikels — P______ verstarb kurz darauf). Angriffsgrund: P______ hatte ihn bei der Verfolgung eines anderen Opfers C______ aufgehalten. A______ bedrohte danach die anwesenden Zeugen mit dem Messer, verfolgte C______ (dem er bereits einen Stich in den Arm versetzt hatte) weiter und versuchte, weitere Personen zu verletzen. Er handelte mit besonders ruchloser Gesinnung (Mord, Art. 112 StGB).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 19. Januar 2019 gegen 05h47 eskalierte im Tiefgaragenparking des Genfer Einkaufszentrums M______ eine Auseinandersetzung zwischen zwei Jugendgruppen. A______ versetzte dem 1996 geborenen P______ ohne Vorwarnung einen gezielten Stich mit einem Springmesser (Klinge 8,4 cm) in den Brustkorb (10 cm tief, Perforation des rechten Ventrikels — P______ verstarb kurz darauf). Grund: P______ hatte ihn bei der Verfolgung eines anderen Opfers aufgehalten. A______ hatte zuvor bereits C______ (Jg. 1997) mit einem horizontalen Messerstich in den Oberkörper getroffen (Durchdringung des linken Unterarms mit Läsion des Radialisnervs) und verfolgte ihn weiter. Anschliessend bedrohte er mit dem Messer die anwesenden Zeugen J______ und K______ (Drohung, Nötigung). A______ handelte mit besonders ruchloser Gesinnung, ohne Skrupel und mit primärem, verachtenswertem Motiv (Mord, Art. 112 StGB). Er verübte zudem Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) und Betäubungsmitteldelikte (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG). 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Tribunal criminel de Genève verurteilte A______ am 25. September 2024 (JTCR/2/2024) wegen Mordes (Art. 112 StGB), versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB), versuchter einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) und Betäubungsmittelvergehens (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) zu 16 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt (Abzug 1'549 Tage U-Haft), als Zusatzstrafe zu 38 Monaten (Tribunal des mineurs, 28.10.2021). Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB), ambulante Behandlung (Art. 63 StGB). Schweizer Staatsangehöriger, keine Landesverweisung. Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO). CHF 50'000.- an E und F, CHF 40'000.- an G als Genugtuung. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: A______ focht das Urteil teilweise an und beantragte Umqualifizierung des Mordes in vorsätzliche Tötung mit Eventualvorsatz, Freispruch vom versuchten Mord (Ziff. 1.1.3/1.1.4), Strafreduktion, Bestätigung der ambulanten Behandlung, aber Aufhebung der Verwahrung. C______ erhob Anschlussberufung und beantragte Qualifizierung als versuchter Mord sowie CHF 15'000.- Genugtuung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die Cour de justice (AARP/436/2025 vom 08.12.2025) gab der Berufung von A______ sehr teilweise statt: Schuldsprüche (Mord, versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte einfache Körperverletzung, Drohung, Nötigung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz) allesamt bestätigt. Die Strafe wird jedoch wegen der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots (5 Jahre U-Haft, lange Verzögerungen) auf 16 Jahre reduziert (10 Monate Abzug). Verwahrung (Art. 64 StGB) und ambulante Behandlung (Art. 63 StGB) werden bestätigt. NVS=7 (versuchte vorsätzliche Tötung +2, versuchte einfache Körperverletzung +1, Drohung +1, Nötigung +1, WG +1, BetmG +1).
Berufungsurteil (Cour de justice GE, AARP/436/2025 vom 08.12.2025) gegen Urteil des Tribunal criminel (JTCR/2/2024) vom 25.09.2024. DB-Werte = VORINSTANZ: Mord (Art. 112 StGB), 16 J 10 Mo = 202 Mo FS unbedingt (Zusatzstrafe zu 38 Mo Jugendgericht), Verwahrung Art. 64 StGB (Schweizer, keine Landesverweisung). AARP BESTÄTIGTE SCHULDSPRÜCHE vollumfänglich, REDUZIERTE DIE STRAFE aber wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) um 10 Mo auf 16 J = 192 Mo. Beschleunigungsgebot: Vorinstanz stellte Verletzung nur fest, Strafminderung erst durch AARP (Besonderheit nicht gesetzt). NVS=7 (versuchte vorsätzliche Tötung Art. 111 +2, versuchte einfache Körperverletzung Art. 123 +1, Drohung Art. 180 +1, Nötigung Art. 181 +1, WG Art. 33 +1, BetmG Art. 19 Abs. 1 lit. c +1).