Fall DG230165-L

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 29.01.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Beziehung unbekannt
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Rumpf (Brust/Bauch/Rücken)
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 108 Monate (9 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte rannte am 27. März 2022 vor einem Club in Zürich nach einer Auseinandersetzung zwischen seinem Kollegen und dem Privatkläger diesem nach, als er zu seinem Auto ging, öffnete ein Klappmesser (Klinge ca. 8 cm) und stach ihm unvermittelt in den linken Oberbauch (Bauchwand durchdrungen, Operation, fünf Tage Spital, ein Monat arbeitsunfähig).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 27. März 2022 kam es vor einem Club in Zürich zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und einem Kollegen des kamerunischen, damals 19-jährigen Beschuldigten. Als der Privatkläger bereits auf dem Rückzug war und die Strasse zu seinem Auto überquerte, rannte ihm der Beschuldigte nach, behändigte und öffnete ein mitgeführtes Klappmesser mit rund 8 cm Klinge und stach ihm unvermittelt und wortlos von vorne in den linken Oberbauch. Die 2 cm lange Stichwunde durchdrang die Bauchwand vollständig und verursachte eine aktive Blutung der Bauchmuskulatur; der Privatkläger musste notfallmässig operiert werden, war fünf Tage hospitalisiert und einen Monat arbeitsunfähig. Lebenswichtige Organe wurden nicht verletzt, eine unmittelbare Lebensgefahr bestand rechtsmedizinisch nicht. Eine Notwehrlage lag nicht vor; die behauptete Todesdrohung des Privatklägers erwies sich als Schutzbehauptung, der Stich als präventiver Erstschlag. Später beschuldigte er den Privatkläger wider besseres Wissen der Todesdrohung und liess Strafantrag stellen; zudem bewahrte er einen Teleskopschlagstock auf. 2. Erstinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich (8. Abteilung) sprach ihn am 29. Januar 2025 der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Dossier 1), der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) und des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) schuldig und vom Vorwurf einer weiteren versuchten vorsätzlichen Tötung (Dossier 2) frei. Es widerrief eine bedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen und bestrafte ihn mit 9 Jahren Freiheitsstrafe (871 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug angerechnet) sowie, unter Einbezug der widerrufenen Strafe, mit einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Zudem Landesverweisung von 7 Jahren (Art. 66a StGB) mit SIS-Ausschreibung. Die Staatsanwaltschaft hatte 13 Jahre und 12 Jahre Landesverweisung beantragt, die Verteidigung rund 28½ Monate wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Notwehrexzess. 3. Kein Berufungsverfahren / Rechtsmittel: Erstinstanzlicher Entscheid. Laut Publikationsvermerk auf gerichte-zh.ch wurde Berufung ans Obergericht erhoben (SB250233-O); deren Ausgang ist nicht bekannt. 4. Strafzumessung & Kostenentscheid: Strafrahmen 5 bis 20 Jahre. Objektiv massiver Eingriff in die körperliche Integrität mit einem Messer gegen einen unbewaffneten, sich zurückziehenden Kontrahenten, absolut vermeidbare Eskalation; mittleres objektives Verschulden, Einsatzstrafe für die vollendete Tat 10 Jahre. Subjektiv Eventualvorsatz bezüglich des Todes, jedoch gezieltes Vorgehen mit mehreren überschrittenen Hemmschwellen und mitgeführtem Messer; keine verminderte Schuldfähigkeit trotz ADHS (Gutachten), daher keine Relativierung. Wegen des vollendeten Versuchs (kein Lebensgefahr, aber zufällig ausgebliebene schwerere Folgen) Reduktion um 2 Jahre auf 8 Jahre. Falsche Anschuldigung (Einzelstrafe 8 Monate) +6 Monate, ergibt 8½ Jahre. Täterkomponente: Vorstrafe wegen Hausfriedensbruchs und Delinquenz während laufender Untersuchung +6 Monate; das Teilgeständnis ohne Einsicht und Reue wirkte nicht mindernd. Ergebnis 9 Jahre Freiheitsstrafe. Für das Vergehen gegen das Waffengesetz (defekter Schlagstock, vermeidbarer Verbotsirrtum) Geldstrafe von 15 Tagessätzen, mit der widerrufenen Strafe zur Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen verbunden.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil BG Zürich DG230165-L (Berufung SB250233-O gemäss Publikationsvermerk, Ausgang unbekannt). anzahl_tagessaetze 15 = neue Geldstrafe für das WG-Vergehen; die Gesamtgeldstrafe von 90 TS enthält die widerrufene Strafe von 80 TS und wird nicht erfasst. Score: falsche Anschuldigung Art. 303 StGB (Verbrechen) 2, Vergehen gegen das WG 1 = 3. Freispruch Dossier 2 (weitere versuchte Tötung) nicht im Score. lebensgefahr=False (rechtsmedizinisch keine Lebensgefahr). Täter-Opfer-Beziehung im Urteil nicht beschrieben. Nationalität: kamerunischer Staatsangehöriger (das Geburtsdatum '25. August 2023' in E. III.B.3.2 ist offensichtlich ein Schreibfehler).

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