Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Die Beschuldigte warf im Juni 2023 aus ihrem Küchenfenster einen grossen Stein in Richtung des Kopfes ihres Nachbarn, der die Treppe vor der Liegenschaft hinunterging; der Stein verfehlte seinen Kopf um rund 50 cm und hinterliess eine Delle in der Steintreppe. Im Polizeigewahrsam kündigte sie an, ihn umzubringen und ihm den Kopf zu spalten.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Zwischen der italienischen Beschuldigten (Aufenthaltsbewilligung B, seit 2016 IV-Rente) und dem Privatkläger, ihrem Nachbarn, bestand seit Jahren ein belasteter Nachbarschaftskonflikt, den sie im Rahmen einer beginnenden schizophrenen bzw. schizomanischen Episode wahnhaft verarbeitete. Im Juni 2023 wartete sie eine Gelegenheit ab und warf aus beträchtlicher Höhe aus ihrem Küchenfenster einen massiven Stein in Richtung des Kopfes des Privatklägers, als dieser die Treppe vor der Liegenschaft hinunterlief. Der Stein verfehlte den Kopf um rund 50 cm, schlug hinter seinem Rücken auf der Treppenkante auf und hinterliess eine Delle; gemäss biomechanischem Gutachten hätte ein Treffer mit einer Wahrscheinlichkeit von rund 100 % zu einer Schädelfraktur geführt. Verletzt wurde der Privatkläger nicht. Anschliessend erklärte sie im Polizeigewahrsam gegenüber einem Polizisten, sie werde den Privatkläger umbringen und ihm den Kopf spalten, was diesen in Angst um sich und seine Kinder versetzte. 2. Erstinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Dietikon sprach sie am 17. März 2026 der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; altes Recht als milderes) und der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) schuldig, begangen in mittel- bis schwergradig verminderter Schuldfähigkeit (paranoide Schizophrenie, F20.0). Strafe: 18 Monate Freiheitsstrafe (32 Tage Haft angerechnet) und 30 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 30.–, beide unbedingt; der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Zudem Landesverweisung von 5 Jahren (Art. 66a StGB) ohne SIS-Ausschreibung und Genugtuung von Fr. 800.–. Die Staatsanwaltschaft hatte 12 Monate unbedingt, eine stationäre Massnahme und 5 Jahre Landesverweisung beantragt. 3. Kein Berufungsverfahren / Rechtsmittel: Erstinstanzlicher Entscheid; ein Rechtsmittelverfahren ist nicht bekannt. 4. Strafzumessung & Kostenentscheid: Strafrahmen nach altem Recht 6 Monate bis 10 Jahre. Objektiv erschwerend der Wurf eines massiven Steins aus beträchtlicher Höhe gegen den Kopf mit erheblichem Gefährdungspotenzial; subjektiv keine lange Planung, Eventualvorsatz. Recht erhebliches Verschulden, Einsatzstrafe 66 Monate. Wegen der mittel- bis schwergradig verminderten Schuldfähigkeit Reduktion um 44 Monate auf 22 Monate; wegen des Versuchs, bei dem der Erfolg nur zufällig ausblieb, weitere Reduktion um 4 Monate auf 18 Monate. Drohung: weniger gravierender Fall ohne weitere Drohhandlungen, über Dritte übermittelt, direkter Vorsatz; Einsatzstrafe 90 Tagessätze, wegen verminderter Schuldfähigkeit um 60 auf 30 Tagessätze gesenkt, kumulativ zur Freiheitsstrafe. Täterkomponente neutral (nicht vorbestraft). Wegen hoher Rückfallgefahr für Gewaltdelikte gemäss Gutachten unbedingter Vollzug, aufgeschoben zugunsten der stationären Massnahme. Kosten der Beschuldigten auferlegt.
Erstinstanzliches Urteil BG Dietikon DG250027-M. fall_nr mit Gerichtsbuchstaben, weil DG250027 bereits für einen anderen Fall (BG Zürich, Raub, ID 9) vergeben ist. vollzug '2' (unbedingt, Vollzug zugunsten der Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben). Hauptsanktion: 18 Monate Freiheitsstrafe plus kumulative Geldstrafe 30 TS (Drohung). Score: Drohung Art. 180 StGB (Vergehen) 1. Tatmittel Stein = stumpfer/gefährlicher Gegenstand. lebensgefahr=False (Stein verfehlte das Opfer, keine konkret eingetretene Lebensgefahr). Beziehung: Nachbarn mit langjährigem Konflikt.