Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 90
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte sprühte am 10. September 2024 in Zürich einem Sicherheitsmitarbeiter, der ihn nach einem Ladendiebstahl von zwei Kosmetikartikeln (Fr. 244.–) angesprochen und am T-Shirt festgehalten hatte, unvermittelt aus nächster Nähe Reizstoffspray in die Augen (leichte chemische Verätzung beider Augen, vorübergehende Arbeitsunfähigkeit).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte, ein in der Schweiz geborener und aufgewachsener junger Kaufmann, entwendete am 10. September 2024 in einer Filiale in Zürich zwei Kosmetikartikel im Wert von Fr. 244.–. Kurz darauf sprach ihn ein Sicherheitsmitarbeiter, der den Diebstahl per Videoüberwachung beobachtet hatte, unter Vorweisung des Dienstausweises an und hielt ihn am T-Shirt im Oberarmbereich fest. Als der Mitarbeiter seinen Kopf wieder zu ihm drehte, sprühte ihm der Beschuldigte unvermittelt und ohne Vorwarnung aus nächster Nähe einen mitgeführten Reizstoffspray in die Augen. Der Geschädigte erlitt eine leichte chemische Verbrennung bzw. Verätzung beider Augen, sah vorübergehend nichts, musste sich ärztlich behandeln lassen und war eine gewisse Zeit arbeitsunfähig. Im anschliessenden Gerangel, bei dem der Geschädigte den Beschuldigten festhielt und ihn in den Oberschenkel biss, erlitt der Geschädigte zudem Knieverletzungen (Meniskusrisse). 2. Erstinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung) sprach den Beschuldigten am 25. November 2025 der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB, Augenverletzung) und des geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) schuldig. Für die Knieverletzungen erfolgte kein Schuldspruch, da die Anklage keine konkrete Verletzungshandlung umschrieb und blosse Loslösebewegungen gegen ein unzulässiges Festhalten nicht strafbar waren. Notwehr bzw. entschuldbarer Notwehrexzess wurde verneint: Der Einsatz des Reizstoffsprays ohne Vorwarnung aus kurzer Distanz in die Augen war gegenüber dem blossen Festhalten absolut unangemessen. Strafe: Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– bedingt bei 2 Jahren Probezeit (2 Tage Haft angerechnet) und Busse von Fr. 400.–; Verzicht auf den Widerruf einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen vom 5. September 2024, deren Probezeit um 1 Jahr verlängert wurde; Genugtuung von Fr. 1'000.–. 3. Kein Berufungsverfahren / Rechtsmittel: Erstinstanzlicher Entscheid. Laut Publikationsvermerk auf gerichte-zh.ch erfolgte ein Weiterzug ans Obergericht (LB260017-O); dessen Gegenstand und Ausgang sind nicht bekannt. 4. Strafzumessung & Kostenentscheid: Strafrahmen bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Geldstrafe, weil der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist und eine Geldstrafe vollziehbar und abschreckend erscheint. Objektiv: unvermittelter Einsatz eines Reizstoffs aus nächster Nähe in die Augen mit nicht unerheblichen Verletzungsgefahren, Arbeitsunfähigkeit und ärztliche Behandlung; subjektiv vorsätzliches, absolut unverhältnismässiges und rücksichtsloses Handeln im Wissen um den eigenen Diebstahl. Insgesamt nicht mehr leichtes Verschulden, Einsatzstrafe 90 Tagessätze. Täterkomponente: Die Vorstrafe wegen teilweise grober Verkehrsregelverletzung (leicht straferhöhend) und das Geständnis bezüglich des Reizstoffeinsatzes bei erdrückender Beweislage (leicht strafmindernd) glichen sich aus. Tagessatz Fr. 50.– bei rund Fr. 6'200.– Einkommen. Für den geringfügigen Diebstahl Busse von Fr. 400.–. Günstige Prognose, bedingter Vollzug. Kosten dem Beschuldigten auferlegt.
Erstinstanzliches Urteil BG Zürich GG250179-L. Tatmittel Reizstoffspray, daher 'andere' (nicht Faustschlag). waffe_gefaehrlicher_gegenstand=False, da der Schuldspruch auf Art. 123 Ziff. 1 StGB lautet (Ziff. 2 nicht bejaht). Vorsatzform im Urteil nicht näher bestimmt (nur 'vorsätzlich'). Score 0 (geringfügiger Diebstahl = Übertretung). Nationalität 'unbekannt': keine ausdrückliche Angabe; Geburt und Aufwachsen in der Schweiz sowie Militärdienst sprechen für CH, sind aber keine explizite Feststellung. Geständnisrabatt: leichte Minderung, durch die Vorstrafe kompensiert. Busse Fr. 400.– nicht erfasst.