Fall SB.2018.79

Meta-Informationen
Gericht: Strafgericht Basel-Stadt (Einzelgericht)
Urteilsdatum: 14.03.2018
Kanton: BS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: Raufhandel (Art. 133 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Familienangehörige
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Verbindungsbusse
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 90

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Nach einem Familienstreit in seinem Uhrengeschäft in Basel, den er selbst durch Schubsen und einen Griff an Gesicht/Hals provoziert hatte, rannte der Beschuldigte am 16. Juni 2015 mit Neffe und Bekanntem seinem flüchtenden Schwager nach, stellte ihn auf der Strasse und schlug zusammen mit den anderen auf ihn ein, wobei der Neffe einen Steckschlüssel einsetzte (Opfer: 4 cm lange, mit drei Stichen genähte Rissquetschwunde und Kontusion am Kopf).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 16. Juni 2015 kam der Schwager des Beschuldigten (E.) in dessen Uhrengeschäft in Basel, um über seine Scheidung von der Schwester des Beschuldigten zu sprechen. Der Beschuldigte provozierte ihn durch Schubsen und eine Handbewegung ins Gesicht bzw. an den Hals, worauf E. mehrfach auf ihn einschlug. Als der Neffe B. und C. aus dem Obergeschoss zu Hilfe kamen, flüchtete E. auf die Strasse. Die drei rannten ihm nach, stellten ihn und prügelten auf ihn ein; B. schlug ihm dabei mit einem mitgeführten Steckschlüssel von oben gegen Kopf/Oberkörper. Zugunsten des Beschuldigten nahm das Gericht an, dass E. sich anfänglich wehrte (daher Raufhandel und nicht Angriff) und dass der Beschuldigte die Mitnahme des Werkzeugs nicht bemerkt hatte. E. erlitt eine 4 cm lange, im Spital mit drei Stichen genähte Rissquetschwunde und eine Kontusion am Kopf (ohne Gehirnerschütterung); der Beschuldigte und C. erlitten Kontusionen. Ziel der Verfolger war gemäss Gericht nicht eine Festnahme, sondern Vergeltung. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Strafgericht Basel-Stadt (Einzelgericht in Strafsachen) sprach den Beschuldigten am 14. März 2018 des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 70.–, bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.– (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage). Einen Notwehrexzess verneinte es. Die vom Appellationsgericht am 26. September 2014 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen (Strassenverkehrsdelikte) wurde nicht vollziehbar erklärt. Der Mitbeteiligte B. war separat rechtskräftig wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand verurteilt worden. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte beantragte einen vollumfänglichen Freispruch, eventualiter Rückweisung; er habe den Schwager lediglich zu Handen der Polizei festhalten wollen (private Festnahme nach Art. 218 StPO) und sich gegen dessen Schläge in Notwehr verteidigt, den Steckschlüssel habe er nicht gesehen. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und beantragte zusätzlich einen Schuldspruch wegen mittäterschaftlicher einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand sowie eine bedingte Geldstrafe von 270 Tagessätzen à CHF 110.– und eine Busse von CHF 5'000.–. Das Appellationsgericht befragte die Beteiligten und einen Augenzeugen. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Appellationsgericht bestätigte am 20. November 2020 den Schuldspruch wegen Raufhandels. Eine private Festnahme sei mangels Verhältnismässigkeit (bekannte Personalien, Videoaufnahme) und mangels entsprechendem Willen nicht gerechtfertigt gewesen, Notwehr scheide aus. Eine Mittäterschaft an der Körperverletzung mit dem Steckschlüssel sei nicht erstellt (Exzess des B.). Strafzumessung: Geldstrafe weiterhin angemessen. Objektiv relativ harmloser, kurzer Raufhandel, zielgerichtet gegen das Opfer, aber vom Beschuldigten durch seine Aggression im Laden provoziert; subjektiv Rache an einem Familienmitglied, er bestimmte das Geschehen, handelte aber emotional aufgebracht und ungeplant. Tatverschulden zwischen leicht und mittelschwer: 100 Tagessätze. Die einschlägige, über neun Jahre zurückliegende Vorstrafe wegen Gefährdung des Lebens (Kantonsgericht, 12. April 2011) führte zu einer Erhöhung um 10 Tagessätze (110 TS). Wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (rund fünfeinhalb Jahre Verfahrensdauer bei Untersuchungsabschluss Ende 2015) Reduktion um 20 Tagessätze; Art. 48 lit. e StGB nicht anwendbar. Endstrafe: 90 Tagessätze à CHF 50.–, bedingt mit Probezeit von 2 Jahren (statt 3 Jahren); auf die Verbindungsbusse wurde mangels Bedarf verzichtet. Die Anschlussberufung wurde abgewiesen, die Berufung teilweise gutgeheissen.

Bemerkungen

Feldwerte = Vorinstanz (Strafgericht BS, Einzelgericht, 14.3.2018): 90 TS à CHF 70.– bedingt, Probezeit 3 J., Verbindungsbusse CHF 800.–. Score 0: einziger Schuldspruch Raufhandel. Einschlägig vorbestraft (Gefährdung des Lebens, Kantonsgericht 12.4.2011) sowie SVG-Vorstrafe (AppG 26.9.2014). Nationalität im Urteil nicht genannt (Geburtsort anonymisiert), Raufhandel keine Katalogtat -> '2'. Beschleunigungsgebot: Reduktion um 20 TS erst durch die Berufungsinstanz -> Besonderheit nicht gesetzt. Substanzeinfluss im Urteil nicht thematisiert.

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