Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 150
Vollzug: bedingt
In der Nacht auf den 9. November 2019 war der 18-jährige Beschuldigte in Basel in zwei Phasen einer Schlägerei zwischen zwei Gruppen, die aus nichtigem Anlass (verbale Provokationen nach einem früheren Konflikt) entstanden war, handgreiflich beteiligt und die treibende Kraft; er trat unter anderem gegen den am Boden sitzenden G. und musste von einem Mitbeteiligten zurückgehalten werden (G.: Nasenbeinfraktur und multiple Schädelkontusionen).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 9. November 2019 kam es in Basel zwischen der Gruppe um den Beschuldigten 1 (damals 18 Jahre alt) und der Gruppe um den Beschuldigten 3 und G., zwischen denen bereits früher ein Konflikt bestanden hatte, nach verbalen Provokationen zu einer tätlichen Auseinandersetzung in zwei Phasen (unterer und mittlerer Teil einer Strasse). Der Beschuldigte 1 war in beiden Phasen handgreiflich beteiligt und die treibende Kraft; er ging trotz personeller Überzahl auf die Kontrahenten los und musste vom Beschuldigten 2 zurückgehalten werden, damit er nicht weiter zuschlug. In der zweiten Phase, nachdem der Beschuldigte 2 G. mit heftigen Faustschlägen zu Boden gebracht hatte, versetzte er dem am Boden sitzenden, wehrlosen G. einen (gemäss Video reflexartigen, nicht gezielten) Fusstritt. G. erlitt infolge der gesamten Schlägerei eine Nasenbeinfraktur und multiple Schädelkontusionen; auch der Beschuldigte 2 wurde durch einen Schlag mit einem Smartphone im Gesicht verletzt. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Strafdreiergericht Basel-Stadt (SG.2021.95) sprach den Beschuldigten 1 am 27. Oktober 2021 des Raufhandels (Art. 133 StGB) schuldig und sprach ihn vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung (Fusstritt gegen den Kopf) frei, da der Tritt nicht geeignet gewesen sei, schwerwiegende Beeinträchtigungen zu bewirken. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 10.–, bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren (Einsatzstrafe 180 Tagessätze, Reduktion um 30 Tagessätze wegen jungen Alters, Geständnis, Reue und Therapiebereitschaft). Die Mitbeschuldigten 2 und 3 wurden ebenfalls wegen Raufhandels (und weiterer Delikte) zu bedingten Geldstrafen von 170 bzw. 180 Tagessätzen verurteilt. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur die Staatsanwaltschaft erhob Berufung und beantragte, den Beschuldigten 1 zusätzlich wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Stampftritt gegen den Kopf des hilflosen Opfers) schuldig zu sprechen und zu 21 bzw. 23 Monaten bedingter Freiheitsstrafe zu verurteilen. Der Schuldspruch wegen Raufhandels erwuchs in Rechtskraft. Der Beschuldigte 1 beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und eine substanzielle Strafreduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots. Der Beschuldigte 2 erhob Anschlussberufung (Freispruch, er habe nur geschlichtet). 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Appellationsgericht wies am 17. Februar 2025 die Berufung der Staatsanwaltschaft ab: Aufgrund der Videobilder sei nicht erstellt, dass der wackelige, reflexartige Tritt den Kopf getroffen habe und geeignet gewesen sei, eine schwere Körperverletzung zu verursachen; der Freispruch wurde bestätigt. Strafzumessung: Objektiv nicht mehr ganz leichtes Verschulden (treibende Kraft in beiden Phasen, Tritt gegen das wehrlos am Boden sitzende Opfer mit Nasenbeinfraktur und Schädelkontusionen, Angriff trotz Überzahl, musste zurückgehalten werden); subjektiv knapp neutral (nichtiger Anlass, aber ungeplant). Einsatzstrafe wie die Vorinstanz 180 Tagessätze. Täterkomponente: junges Alter (18), bewegte Biografie (Jugendheim, betreutes Wohnen), Geständnis, Reue und Bereitschaft zu einer Gewalttherapie; Vorstrafenlosigkeit neutral; Reduktion um 30 Tagessätze bestätigt (150 TS). Wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (Verfahrensdauer über 5 Jahre) zusätzliche Reduktion um 20 %. Endstrafe: Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 10.–, bedingt mit Probezeit von 2 Jahren.
Erfasst wird Beschuldigter 1 (A.), einziger Schuldspruch Raufhandel (Score 0). Feldwerte = Vorinstanz (Strafdreiergericht BS, 27.10.2021): 150 TS à CHF 10.– bedingt, Probezeit 2 J. Berufung nur durch die Staatsanwaltschaft (abgewiesen); Felder trotzdem nach Vorinstanz. Nicht vorbestraft (ausdrücklich). Geständnisrabatt: Reduktion um 30 TS u.a. wegen Geständnis und Reue durch die Vorinstanz. Nationalität nicht genannt, Raufhandel keine Katalogtat -> '2'. Täter-Opfer-Beziehung zu G. nicht festgestellt (nur früherer Konflikt mit Beschuldigtem 3) -> 'unbekannt'. Beschleunigungsgebot: Reduktion um 20 % erst durch die Berufungsinstanz -> Besonderheit nicht gesetzt. Opferzahl 1 = G. (Verletzungen des Privatklägers D. im Urteil nicht beschrieben).