Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 7 Monate
Vollzug: bedingt
Am Abend des 7. März 2014 beteiligte sich der Beschuldigte in Basel mit mindestens drei Bekannten an einer Schlägerei gegen einen ihnen unbekannten Mann und dessen Begleiter, bei der das am Boden liegende Opfer getreten, mit einem ihm entrissenen Schlagstock und Fäusten geschlagen und ins Gesäss gestochen wurde (mehrfacher Unterkieferbruch, offener Mittelhandbruch, Rissquetschwunde am Hinterkopf, Stichverletzung).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am Abend des 7. März 2014 verfolgten der Beschuldigte, ein in Deutschland wohnhafter Mann türkischer Abstammung, und mindestens drei Mittäter aus seinem Bekanntenkreis (darunter C. und D.) in Basel den Geschädigten B. und dessen Begleiter und griffen sie an. Dem Geschädigten wurde sein Schlagstock entrissen; der am Boden liegende B. wurde gemäss Anklage mehrmals mit voller Wucht gegen Kopf und Körper getreten, mit einem Messer ins Gesäss gestochen sowie mit dem Schlagstock und den Fäusten geschlagen. Er erlitt einen mehrfachen Bruch des Unterkiefers mit Bruch der Zahnfächer, eine Rissquetschwunde am Hinterkopf, einen offenen Bruch des Mittelhandknochens und einen Bruch am kleinen Finger, ein Verdrehtrauma des Sprunggelenks, eine Stichverletzung am Gesäss sowie Prellungen; ob die Funktion der linken Hand wiederhergestellt werden kann, war ungewiss. Die Beteiligung des Beschuldigten, der die Teilnahme bestritt, wurde aus einer DNA-Spur am Schlagstock, seinen zeitgleich im Spital Lörrach behandelten Kopf- und Handverletzungen, seiner Nähe zu den Mittätern und seinem widersprüchlichen Aussageverhalten abgeleitet. Zudem führte er am 22. Oktober 2014 in einer Kellerbar 55,1 g Marihuana in 16 Verkaufsportionen mit sich und reiste mehrfach rechtswidrig in die Schweiz ein. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Strafgericht Basel-Stadt (Einzelgericht in Strafsachen) sprach den Beschuldigten am 25. August 2015 des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB), des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG (Handel mit 55,1 g Marihuana; 14,9 g im Zimmer der Freundin im Zweifel als Eigenkonsum gewertet) und der mehrfachen rechtswidrigen Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG) schuldig und vom Vorwurf des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Anrechnung von Polizeigewahrsam und Sicherheitshaft (6. März bis 25. August 2015), trotz erheblicher Bedenken bedingt mit einer verlängerten Probezeit von 3 Jahren. Das Verschulden wiege nicht leicht; Strafrahmen gemäss Raufhandel (bis 3 Jahre), angemessen erhöht wegen der BetmG- und Ausländerrechtsdelikte; Geldstrafen seien wegen der Vorstrafen (Geldstrafen 2010 und 2013) zwecklos. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte (in Abwesenheit, vertreten durch seinen Verteidiger) einen Freispruch vom Raufhandel und vom BetmG-Vergehen sowie eine Konfrontation mit dem in Montenegro wohnhaften Geschädigten. Die DNA-Spur erkläre sich durch ein Anfassen des Schlagstocks im Baumarkt, die Fahrt zum Spital in Lörrach sei zeitlich kaum möglich gewesen, und das Marihuana sei zum Eigenkonsum bestimmt gewesen. Die rechtswidrige Einreise war zugestanden und rechtskräftig. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Appellationsgericht (Ausschuss) wies die Berufung am 21. Juni 2016 im Abwesenheitsverfahren ab. Die Indizienkette (DNA, passende eigene Verletzungen, Zeitablauf, Bekanntschaft mit den Mittätern, widersprüchliche Aussagen) belege die aktive Beteiligung; eine Konfrontation mit dem Geschädigten, der den Beschuldigten nicht persönlich belaste, sei entbehrlich. Der Handel mit Marihuana sei durch Menge, Portionierung, Waage, Verpackungsmaterial und Zeugenaussage erstellt. Zur Strafzumessung bestätigte das Gericht die Erwägungen der Vorinstanz: massgeblich sei der Strafrahmen des Raufhandels, die Strafe sei wegen der BetmG- und Ausländerrechtsdelikte in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen; die Vorstrafen (Geldstrafen 2010 und 2013) zeigten, dass eine weitere Geldstrafe zwecklos wäre; 7 Monate Freiheitsstrafe seien dem nicht leichten Verschulden angemessen. Der bedingte Vollzug mit 3 Jahren Probezeit blieb wegen des Verschlechterungsverbots unangetastet. Endstrafe: 7 Monate Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit 3 Jahre (bestätigt).
Feldwerte = Vorinstanz (Strafgericht BS, Einzelgericht, 25.8.2015), vom AppG vollumfänglich bestätigt. Einsatzdelikt Raufhandel (Strafrahmen Art. 133 massgeblich, Erhöhung für übrige Delikte). Score 3: Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG (+1), mehrfache rechtswidrige Einreise Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG (Vergehen +1, mehrfach +1). Vorstrafen: Geldstrafen 2010 und 2013, Delikte nicht genannt -> nicht einschlägig. Nationalität: türkischer Abstammung, Wohnsitz Deutschland, rechtswidrige Einreise -> '1'. Tatmittel 'andere' (Tritte, Schlagstock, Messer, Fäuste der Gruppe); individueller Tatbeitrag und Vorsatzform im Urteil nicht festgestellt -> vorsatzform 'unbekannt'.