Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Am 21. Juli 2019 suchte der Beschuldigte wegen einer Geldschuld mit einem Begleiter und einem Baseballschläger einen Bekannten beim Schulhaus in R. auf; in der folgenden Schlägerei zwischen ihm und dem Begleiter einerseits und drei Gegnern andererseits schlug er einem Gegner mit dem Baseballschläger auf die Hand und wurde selbst mit einem Radmutterschlüssel geschlagen (doppelter Kieferbruch beim Beschuldigten).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 21. Juli 2019 kam es beim Schulhaus Q. in R. nach einer telefonischen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und seinem Bekannten C., der ihm noch Geld schuldete (Disput bereits eine Woche zuvor), zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und D. einerseits sowie C., E. und F. andererseits. Der Beschuldigte war mit einem Baseballschläger erschienen und schlug F. damit auf die linke Hand; F. schlug ihm darauf ins Gesicht und nahm ihm den Schläger weg, worauf C. ihm mit einem Radmutterschlüssel gegen die Stirn schlug. Der Beschuldigte erlitt einen doppelten Kieferbruch (dentalchirurgisch behandelt, mehrere Monate Metallschiene), eine Hautunterblutung an der Stirn und Schürfungen; die Verletzungen heilten folgenlos. Daneben beging er zwischen 2017 und 2021 weitere Delikte: eine Todesdrohung gegen G. am Bahnhof Lenzburg (sie zog aus Angst um), eine versuchte Todesdrohung per WhatsApp gegen seine damalige Freundin I., das Bespucken einer Billettkontrolleurin nach Herunterreissen ihrer Maske während der Corona-Pandemie, Nötigungen, eine einfache Körperverletzung am Vater der Freundin (genähte Lippe), den Verkauf von ca. 50 g Marihuana sowie Beschimpfungen, Tätlichkeiten und Cannabiskonsum. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Lenzburg sprach den Beschuldigten am 8. September 2022 schuldig des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB), der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Nötigung, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Tätlichkeiten und des mehrfachen Cannabiskonsums; teilweise Freispruch und Einstellung (Verjährung). Es widerrief die mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 15. September 2015 (u.a. mehrfache einfache Körperverletzung, versuchte Nötigung) bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten und bildete eine Gesamtstrafe: Freiheitsstrafe von 24 Monaten für die neuen Taten, erhöht um 14 Monate auf 38 Monate unbedingt; zudem eine unbedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 130.– und eine Busse von CHF 400.–. Es ordnete eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB an. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 30 Monate sowie den Verzicht auf die ambulante Massnahme; letzteren Antrag zog er an der Berufungsverhandlung nach Anhörung des Gutachters zurück. Er rügte zudem eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Schuldsprüche, die Geldstrafe und die Busse wurden nicht angefochten. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung am 9. Mai 2025 ab. Wegen der teilweise einschlägigen Vorstrafe und der Ungerührtheit gegenüber Straf- und Massnahmenvollzug komme nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Einsatzstrafe für den Raufhandel als konkret schwerste Tat: nicht mehr leichte bis mittelschwere abstrakte Gefährdung (Baseballschläger und Radmutterschlüssel), nichtiger Anlass, bewusst mitprovoziert, leicht reduzierte Entscheidungsfreiheit wegen ADHS mit Impulskontrollstörung (Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gemäss Gutachten nicht eingeschränkt): 18 Monate, wegen der eigenen erheblichen Verletzungen leicht reduziert auf 16 Monate. Asperation: Drohung gegen G. +10 Monate (Einzelstrafe 12), versuchte Drohung gegen I. +2 (Einzelstrafe 3), Gewalt und Drohung gegen Beamte +6 (Einzelstrafe 9), einfache Körperverletzung +2 (Einzelstrafe 3), BetmG +2 (Einzelstrafe 3) = 38 Monate; weitere Asperation wegen Verschlechterungsverbot unterlassen. Täterkomponente insgesamt leicht negativ (Vorstrafe, neue Delinquenz 2023 während des Verfahrens; teilweise Geständnisse und positive Entwicklung). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots (1 Jahr 8 Monate für die erstinstanzliche Urteilsbegründung) wurde festgestellt; die Reduktion um 3 Monate erfolgte ab der ohne Verschlechterungsverbot höheren Strafe, weshalb es bei 38 Monaten unbedingt blieb. Ob der Widerruf zulässig war, liess das Obergericht offen.
Feldwerte = Vorinstanz (BG Lenzburg, 8.9.2022). freiheitsstrafe_in_monaten = 24: neu ausgesprochene Grundstrafe für die neuen Taten (OG E. 2.8), die Gesamtstrafe von 38 Mte umfasst 14 Mte für die widerrufene Strafe BG Kulm 2015; zusätzlich unbedingte Geldstrafe 100 TS und Busse CHF 400. Vollzug unbedingt (Gesamtstrafe 38 Mte, ambulante Massnahme). Score 10: mehrfache (teilw. versuchte) Drohung 2, Gewalt und Drohung gg. Beamte 1, mehrfache Nötigung 2, einfache KV 1, mehrfache Widerhandlung Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG 2, mehrfache Beschimpfung (Geldstrafe = Vergehen) 2; Tätlichkeiten und Art. 19a BetmG Übertretungen 0. Einschlägig vorbestraft (BG Kulm 15.9.2015, mehrfache einfache KV). Nationalität: Bürger von Niederlenz -> '0'. Verletzungsfolge 'erheblich' = doppelter Kieferbruch des Beschuldigten selbst (objektive Strafbarkeitsbedingung); Verletzungen des mit dem Baseballschläger an der Hand getroffenen F. nicht beschrieben -> angegriffenes Körperteil Extremitäten. Teilgeständnis betraf nur Nebendelikte -> kein Geständnisrabatt gesetzt. Beschleunigungsgebot: Reduktion nur durch OG ohne Wirkung auf die Strafe -> nicht gesetzt.