Fall SST.2025.8

Meta-Informationen
Gericht: Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg
Urteilsdatum: 22.11.2023
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: Raufhandel (Art. 133 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Verbindungsbusse
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 180

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Am 22. Dezember 2021 klopfte der Beschuldigte wegen eines seit Längerem schwelenden Lärmstreits aufgebracht an die Wohnungstür seiner Nachbarn in einem Mehrfamilienhaus in R.; in der folgenden Schlägerei zwischen ihm, seiner Ehefrau und Tochter einerseits und dem Nachbarehepaar andererseits umklammerte er den Nachbarn und zog ihn ins Treppenhaus, wo Ehefrau und Tochter auf ihn einschlugen (Nachbar: Fingerfraktur, leichtes Schädel-Hirn-Trauma, Thorax- und Abdomenkontusion; Beschuldigter: Nasenbein- und Jochbeinfraktur).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 22. Dezember 2021 gegen 12.40 Uhr ging der Beschuldigte, ein syrischer Staatsangehöriger, im Mehrfamilienhaus an der Q-Strasse in R. wegen eines seit Längerem andauernden Nachbarschaftsstreits um Lärm in aufgebrachter Stimmung in den oberen Stock und klopfte an die Wohnungstür der Nachbarn E. und F.; die Auseinandersetzung ging von ihm aus. Es kam zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm, seiner Ehefrau D. und der Tochter C. einerseits sowie E. und F. andererseits, deren genauer Ablauf sich nicht klären liess. Erstellt ist, dass der Beschuldigte E. umklammerte und ins Treppenhaus zog, wo Ehefrau und Tochter auf ihn einschlugen; E. seinerseits schlug den Beschuldigten (allenfalls mit einem Stein) und stiess D. die Treppe hinunter; eine Glasflasche zerbrach, die kleinen Kinder der Nachbarn erlebten die Schlägerei mit. E. erlitt eine intraartikuläre Basisfraktur des kleinen Fingers, ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine Thoraxkontusion und ein stumpfes Abdomentrauma; der Beschuldigte einen offenen Nasenbeinbruch, eine Jochbeinfraktur, eine Rissquetschwunde an der Augenbraue und eine Hüftkontusion. Ehefrau, Tochter (Jugendstrafverfahren) und E. wurden separat wegen Raufhandels verurteilt, F. freigesprochen. Daneben fuhr der Beschuldigte am 14. Mai 2022 ohne Haftpflichtversicherung, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder sowie am 13. März 2023 mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration (0,583 mg/l) ohne Wechselschilder. 2. Vorinstanzliches Urteil: Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg sprach den Beschuldigten am 22. November 2023 schuldig des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB), des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Versicherungsschutz (Art. 96 Abs. 2 SVG), des Führens ohne Fahrzeugausweis/Kontrollschilder (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) und des fahrlässigen Nichtanbringens von Wechselschildern. Sie verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 10.–, Probezeit 3 Jahre, und einer Übertretungs- und Verbindungsbusse von insgesamt CHF 750.–. Auf den Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen (Gerichtspräsidium Rheinfelden, 21. Oktober 2020) verzichtete sie zugunsten einer Verwarnung, ebenso auf eine Landesverweisung. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte einen vollumfänglichen Freispruch (Verletzung des Anklagegrundsatzes, widersprüchliche Aussagen der Nachbarn, er sei sofort mit einem Stein ohnmächtig geschlagen worden; fehlender Vorsatz bei den SVG-Delikten); den Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand anerkannte er an der Verhandlung. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Anschlussberufung eine unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten inkl. Widerruf, eine unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen, eine Busse sowie eine fakultative Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Eintrag. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 2. Dezember 2025 sämtliche Schuldsprüche; keine der beiden Versionen sei wahr, die Verletzungsbilder bewiesen eine wechselseitige Auseinandersetzung, das Umklammern sei eine aktive Beteiligung. Wegen der mehrfachen, teils einschlägigen Vorstrafen (Hausfriedensbruch 2016; Tätlichkeiten, Drohungen gegen die Ehefrau 2017; Gewalt und Drohung gegen Beamte 2020) und Delinquenz während der Probezeit erachtete es nur noch Freiheitsstrafen als zweckmässig. Einsatzstrafe Raufhandel: nicht mehr leichte abstrakte Gefährdung (dynamisches Geschehen, zerbrochene Flasche, nicht unerhebliche Verletzungen, Gefahr für Mitbewohner und Kinder), Beschuldigter habe die Auseinandersetzung gesucht, hohe Entscheidungsfreiheit: 7 Monate. Asperation: Fahren in fahrunfähigem Zustand +5 Monate (Einzelstrafe 6), Fahren ohne Haftpflichtversicherung +2 Monate (Einzelstrafe 3) = 14 Monate; Täterkomponente (Vorstrafen, neue Verurteilungen, kein Geständnis ausser FiaZ) +1 Monat. Endstrafe: unbedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Schlechtprognose) und Busse CHF 300.–; Widerruf entfiel, da die Strafe von 2020 durch Haft bereits verbüsst war; fakultative Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Eintrag.

Bemerkungen

Feldwerte = Vorinstanz (Präsidentin BG Lenzburg, 22.11.2023): 180 TS à CHF 10.– bedingt, Probezeit 3 J., Übertretungs- und Verbindungsbusse CHF 750.–. Wegen Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft konnte das OG frei zumessen (15 Mte unbedingt, Landesverweisung 5 J.); Felder dennoch nach dem Vorinstanz-Prinzip. Einsatzdelikt: Raufhandel gemäss OG (konkret schwerste Tat bei gleichem Strafrahmen); Strafzumessung der Vorinstanz im Urteil nicht wiedergegeben. Score 2: Art. 96 Abs. 2 SVG (Vergehen) +1, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (Vergehen) +1; Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG (Busse) 0. Einschlägig vorbestraft (Aggressionsdelikte gemäss OG). Nationalität: von Syrien -> '1'. Vorsatzform: OG 'Entschluss gefasst bzw. mindestens in Kauf genommen' -> eventualvorsatz.

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