Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht
Urteilsdatum: 08.07.2016
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: Raufhandel (Art. 133 StGB)
Tatmittel: stumpfer/gefährlicher Gegenstand
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 2
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 90

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Am 6. Juli 2015 beschimpfte der Beschuldigte im Velokeller seines Mehrfamilienhauses in B. seinen Nachbarn rassistisch; kurz darauf kam es vor seiner Wohnungstür zu einem Handgemenge zwischen ihm und seiner Tochter einerseits und dem Nachbarehepaar andererseits, bei dem er nach einem ersten Schlag des Nachbarn eine Taschenlampe holte und damit gegen das Ehepaar schwang und sie traf (nur leichte Verletzungen, u.a. Kratzer und Schnitt im Gesicht nachgewiesen).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Am Abend des 6. Juli 2015 kam es im Mehrfamilienhaus in B. als Kulmination eines schwelenden Nachbarschaftskonflikts (Auslöser: fünf Zentimeter zu geringe Distanz zwischen Kinderwagen und Autositz) zuerst im Velokeller zu Beschimpfungen des Beschuldigten gegenüber dem dunkelhäutigen Nachbarn C. («du Dreckschwein», «der Neger kommt», «da Neger, räum das jetzt auf»). Kurz darauf kam es vor der Wohnungstür des Beschuldigten zu einem wechselseitigen Handgemenge zwischen dem Beschuldigten und seiner Tochter E. einerseits sowie C. und dessen Ehefrau D. andererseits. Nachdem C. gemäss der einzigen zuverlässigen Zeugin den ersten Schlag gegen den Beschuldigten und dessen Tochter geführt hatte, holte der Beschuldigte in seiner Wohnung eine Taschenlampe, kehrte zurück und schwang sie gegen C. und D. und traf sie (C. u.a. am Hals). Nachgewiesen sind ein kleiner blutender Schnitt im Wangenbereich und eine (in der Ursache ungeklärte) Schulterverletzung des Beschuldigten sowie eine Rötung und ein Kratzer am Hals der Tochter; die von C. und D. geltend gemachten leichten Verletzungen waren nicht rechtsgenügend belegt. Der Beschuldigte war zudem wegen ungesichert gelagerter Waffen (ein geladener Revolver) angeklagt und rund drei Monate in Haft. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, sprach den Beschuldigten am 8. Juli 2016 (GG160016) des Raufhandels (Art. 133 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 StGB, betreffend C.) und der Übertretung des Waffengesetzes (Art. 34 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 26 Abs. 1 WG) schuldig und von den Vorwürfen der Drohung, einer weiteren Beschimpfung und der Tätlichkeiten frei. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 30.– (Probezeit 2 Jahre, vollständig durch Haft geleistet) und einer Busse von CHF 300.–. Die Nachbarn C. und D. wurden in Parallelverfahren ebenfalls wegen Raufhandels verurteilt. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte beantragte einen vollumfänglichen Freispruch vom Raufhandel, von der Beschimpfung und von der Übertretung des Waffengesetzes; er habe sich nur gegen die Angriffe des Nachbarn gewehrt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils; Anschlussberufungen wurden nicht erhoben. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 13. Juli 2017 alle Schuldsprüche: Das Holen der Taschenlampe und das Schwingen gegen die Kontrahenten gingen über blosse Abwehr hinaus und stellten eine aktive Förderung des Raufhandels dar. Strafzumessung: Die eingetretenen Verletzungen seien beim abstrakten Gefährdungsdelikt Raufhandel für das Tatverschulden nicht relevant (insoweit Kritik an der Vorinstanz). Der Beschuldigte habe die Auseinandersetzung durch seine üblen Beschimpfungen aus nichtigem Anlass und aus persönlicher Abneigung gegen den Nachbarn wegen dessen Herkunft massgeblich verursacht; entlastend wirkten der erste Schlag durch C. gegen ihn und seine Tochter, die emotionale Reaktion aus der Situation heraus und dass sein Verhalten relativ knapp über eine zulässige Abwehr hinausging. Leichtes Tatverschulden: Einsatzstrafe 30 Tagessätze. Die rassistische Beschimpfung (mittelschweres Verschulden, isoliert 40 Tagessätze) führte zu einer Erhöhung um 20 Tagessätze. Täterkomponenten neutral (nicht vorbestraft, weder geständig noch einsichtig; Anpassungsstörung ohne verminderte Schuldfähigkeit gemäss Gutachten). Endstrafe: bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 30.– (Probezeit 2 Jahre, durch Haft geleistet) und Busse von CHF 300.– für die Waffengesetz-Übertretung; für die Überhaft wurde eine Genugtuung von CHF 8'000.– zugesprochen.

Bemerkungen

Feldwerte = Vorinstanz (BG Bülach, Einzelgericht, 8.7.2016, GG160016; erstinstanzliches Urteil nicht publiziert): 90 TS à CHF 30.– bedingt, Probezeit 2 J.; Busse CHF 300.– für die WG-Übertretung (keine Verbindungsbusse). Score 1: Beschimpfung Art. 177 StGB (Geldstrafe, Vergehen); WG-Übertretung 0. Nicht vorbestraft (ausdrücklich). Nationalität im Urteil nicht genannt -> '2'. Opferzahl 2 = Nachbarehepaar C. und D. (beide mit der Taschenlampe getroffen); nachgewiesene Verletzungen nur leicht. Vorsatz: OG 'mit dem Ziel oder zumindest unter Inkaufnahme' -> eventualvorsatz.

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