Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung
Urteilsdatum: 12.07.2016
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 4
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: Raufhandel (Art. 133 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Verletzung Beschleunigungsgebot
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 240

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Am 18. Dezember 2011 beteiligte sich der Beschuldigte an einer Schlägerei zwischen zwei Gruppen junger Männer im und vor dem Club E. in Zürich und schlug dabei einem Sicherheitsmitarbeiter, der die Kontrahenten trennen wollte, unvermittelt die Faust auf die Nase (Nasenbeinfraktur und Rissquetschwunde).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 18. Dezember 2011 kam es im Club E. in Zürich zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen junger Männer mit gegenseitigen Schlägen, die sich vor dem Club fortsetzte, als Sicherheitsmitarbeiter die Streitenden gegen deren Widerstand hinausbrachten. Der Beschuldigte, der in die auslösende Auseinandersetzung nicht involviert gewesen war, schlug dem Sicherheitsmitarbeiter K., der sich mit Kollegen einem anderen Schläger widmete, aus einem Abstand von 1–1,5 m unvermittelt die Faust auf die Nase; K. erlitt eine Nasenbeinfraktur und eine Rissquetschwunde und setzte danach Pfefferspray ein. K. verzichtete auf einen Strafantrag wegen Körperverletzung. Daneben waren eine Nötigung (Drohung mit einem Schlag gegenüber G.), eine grobe Verkehrsregelverletzung (Rechtsvorbeifahren an einem vor Rotlicht stehenden Auto, Dezember 2010), eine Drohung sowie Marihuanahandel (rund 1,1 kg 2009/2010) zu beurteilen. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, sprach den Beschuldigten am 12. Juli 2016 (DG150259) des Raufhandels (Art. 133 StGB), der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB), des Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG) schuldig und vom Vorwurf des Angriffs frei. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à CHF 40.– (28 Tagessätze durch Haft geleistet), bedingt mit Probezeit 2 Jahre, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 18. September 2015 (120 Tagessätze wegen Marihuanahandels 2015). Die Einsatzstrafe für den Raufhandel setzte es bei noch leichtem Verschulden auf 150 Tagessätze fest und reduzierte die Einsatzstrafe wegen der Verfahrensdauer von über sechseinhalb Jahren um einen Viertel. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte beantragte die Einstellung betreffend Drohung (Rückzug Strafantrag), Freisprüche von der Nötigung, der groben Verkehrsregelverletzung und vom Raufhandel (zwei getrennte Geschehen; beim Raufhandel im Club fehle die Strafbarkeitsbedingung, für die Körperverletzung vor dem Club fehle ein Strafantrag), die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots und eine Geldstrafe von 27 Tagessätzen als Zusatzstrafe. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung. Der BetmG-Schuldspruch blieb unangefochten. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 21. September 2017 das Verfahren wegen Drohung ein, bestätigte die übrigen Schuldsprüche und stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Untersuchungsverfahren fest. Das Geschehen im und vor dem Club bilde eine Tateinheit; der Beschuldigte habe mit direktem Vorsatz teilgenommen. Strafzumessung: Einsatzstrafe Raufhandel 150 Tagessätze (noch leichtes Verschulden; erschwerend der grundlose Angriff auf einen schlichtenden Sicherheitsmitarbeiter, die Nasenbeinfraktur dürfe ihm beim Raufhandel aber nicht straferhöhend angelastet werden). Hypothetische Einzelstrafen: Nötigung 30, grobe Verkehrsregelverletzung 60, BetmG 150 Tagessätze; Asperation um 240 auf rund 320 Tagessätze. Täterkomponenten: nicht vorbestraft, Geständnis nur beim Marihuanahandel (Reduktion um ca. einen Drittel der hypothetischen Strafe), erschwerend Delinquenz während laufender Untersuchung (+1/3): rund 370 Tagessätze. Reduktion um einen Viertel wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (jährliche Lücken, z.B. drei Jahre zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Befragung zum Raufhandel), wie von der Vorinstanz vorgenommen: 270 Tagessätze, abzüglich 120 Tagessätze des Strafbefehls. Endstrafe: Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 40.– als (vollständige) Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 18. September 2015, bedingt mit Probezeit 2 Jahre.

Bemerkungen

Feldwerte = Vorinstanz (BG Zürich, 3. Abteilung, 12.7.2016, DG150259; erstinstanzliches Urteil nicht publiziert): 240 TS à CHF 40.– bedingt, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl 18.9.2015 (120 TS). Erfasst die ausgesprochene Zusatzstrafe von 240 TS. Score 4: Drohung +1, Nötigung +1, Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG +1, grobe Verkehrsregelverletzung Art. 90 Ziff. 2 SVG +1 (Drohung vom OG später eingestellt; Score nach Vorinstanz). Nicht vorbestraft (ausdrücklich). Nationalität: Niederlassungsbewilligung C -> '1'. Vorsatzform: OG stellt direkten Vorsatz fest (Vorinstanz liess offen). Beschleunigungsgebot: Reduktion um einen Viertel bereits durch die Vorinstanz, vom OG bestätigt.

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