Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 64
Vollzug: bedingt
Am 10. September 2012 löste der Beschuldigte nach einem Streit um die Waschküche vor seinem Wohnblock in S. eine Schlägerei mit drei Nachbarn albanischer Herkunft aus, indem er dem ihn packenden B. mit einer Armbewegung ins Gesicht schlug und danach auf die drei losgehen wollte; er selbst erlitt eine Nasenbeinfraktur und eine Hirnerschütterung und äusserte anschliessend, im Kosovo-Krieg habe es zu wenig ethnische Säuberungen gegeben.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 10. September 2012 kam es vor einem Wohnblock in S. wegen eines seit Langem bestehenden Konflikts um die Waschküche zwischen dem Beschuldigten, der aus Montenegro stammt, und Nachbarn albanischer Abstammung zunächst zu einem verbalen Streit und gegenseitigem Schubsen mit C. Nachdem sich die Lage beruhigt hatte, packte der herbeigerufene B. den Beschuldigten von hinten am Kragen; dieser drehte sich um und traf B. mit einer Armbewegung im Gesicht. Nach einem Faustschlag von B. wollte der Beschuldigte auf B., C. und D. losgehen und versuchte, zurückzuschlagen, und musste zurückgehalten werden. Zahlreiche Zuschauer waren anwesend, einige griffen schlichtend ein. Verletzt wurde einzig der Beschuldigte (Nasenbeinfraktur mit Operation, Hirnerschütterung, Schürfungen). Unmittelbar danach äusserte er vor mindestens sieben Personen albanischer Herkunft, im Kosovo-Krieg habe es zu wenig ethnische Säuberungen gegeben. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) sprach den Beschuldigten am 5. November 2015 des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) und der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 64 Tagessätzen à CHF 60.– (Probezeit 2 Jahre) und einer Verbindungsbusse von CHF 960.– (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) sowie zu den Verfahrenskosten. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte Freisprüche von beiden Vorwürfen; eventualiter berief er sich auf blosse Abwehr (Art. 133 Abs. 2 StGB). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme. Die Kammer war an das Verschlechterungsverbot gebunden. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 20. Mai 2016 beide Schuldsprüche. Die erste Phase (Schubsen mit C.) sei mangels dritter Person und wegen der zeitlichen Zäsur noch kein Raufhandel gewesen; die zweite Phase mit vier aktiv Beteiligten sei ein Raufhandel, an dem der Beschuldigte mit direktem Vorsatz teilnahm; seine Verletzungen erfüllten die objektive Strafbarkeitsbedingung, eine reine Abwehr liege nicht vor. Da der Beschuldigte am 11. August 2014 (nach der Tat) wegen Nichtabgabe von Kontrollschildern zu 5 Tagessätzen verurteilt worden war, bildete das Gericht eine Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB). Einsatzstrafe Raufhandel: vier Beteiligte, kurze Dauer, keine Waffen, Gefährdung von Zuschauern und Schlichtern; der Beschuldigte habe die Eskalation durch Provokationen mitverursacht, sei aber selbst verletzt worden: leichtes Verschulden, 30 Strafeinheiten (entsprechend der VBRS-Richtlinie). Rassendiskriminierung isoliert 30, asperiert +20 (50); Grundstrafe SVG asperiert +5 (55). Täterkomponenten neutral (nicht einschlägige Vorstrafe wegen geringfügiger Veruntreuung 2006; kein Geständnis, keine Reue). Endstrafe: Zusatzgeldstrafe von 50 Tagessätzen, aufgeteilt in eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 70.– (Probezeit 2 Jahre) und eine unbedingte Verbindungsbusse von CHF 700.–; die Gesamtsumme blieb unter der vorinstanzlichen (Saldoprinzip).
Feldwerte = Vorinstanz (RG Emmental-Oberaargau, Einzelgericht, 5.11.2015, PEN 2015 68): 64 TS à CHF 60.– bedingt, Probezeit 2 J., Verbindungsbusse CHF 960.–. Einsatzdelikt Raufhandel gemäss OG (Raufhandel und Rassendiskriminierung gleich schwer); vorinstanzliche Strafzumessung im Urteil nicht wiedergegeben. Score 1: Rassendiskriminierung Art. 261bis StGB (Vergehen). Vorbestraft (mehrfache geringfügige Veruntreuung 2006), nicht einschlägig; SVG-Strafbefehl 2014 nach der Tat. Nationalität: stammt aus Montenegro, Urteilsmitteilung an das SEM -> '1'. Verletzungsfolge 'erheblich' = Nasenbeinfraktur/Hirnerschütterung des Beschuldigten selbst (einzige Verletzung, objektive Strafbarkeitsbedingung); Opfer seines Schlags B. blieb unverletzt.