Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 25
Vollzug: bedingt
Im September 2012 schlug der Geschäftsführer eines Clubs in O. einen ihm unbekannten betrunkenen Gast, der eine Frau belästigt und ihm die Nase gebrochen hatte, zurück und schlug zusammen mit seinen Türstehern auf den am Boden liegenden Gast ein (Gast: Orbitabodenfraktur mit operativer Rekonstruktion, Gehirnerschütterung).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 30. September 2012 gegen 03.50 Uhr belästigte der betrunkene Gast Y. in der Bar des Clubs B. in O. eine Frau. Der Beschuldigte, Geschäftsführer des Clubs, versuchte ihn zu beruhigen, worauf Y. ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte (Nasenbeinbruch). Der Beschuldigte schlug zurück und ging auf Y. los; innert Sekunden griffen die Türsteher ein, und es kam zu einem Gerangel mit mehreren Beteiligten, bei dem gemäss dem glaubhaften Zeugen E. der Beschuldigte zusammen mit anderen auf den wehrlos am Boden liegenden Y. einschlug bzw. eintrat. Y. erlitt einen Bluterguss am Auge, eine Gehirnerschütterung und eine Orbitabodenfraktur, die im Universitätsspital rekonstruiert werden musste; der schlichtende E. eine Prellung am Auge. Y. und ein weiterer Beteiligter wurden per Strafbefehl wegen Raufhandels zu 15 bzw. 30 Tagessätzen verurteilt. 2. Vorinstanzliches Urteil: Nach Einsprache gegen den Strafbefehl (25 Tagessätze à CHF 100.– bedingt, Busse CHF 500.–) sprach das Bezirksgericht Maloja den Beschuldigten am 1. September 2015 des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) schuldig und vom Vorwurf der mehrfachen Ruhestörung (kantonales Polizeigesetz, Lärm der Diskothek) frei. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen à CHF 100.–, bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren; eine in den Erwägungen erwähnte Busse von CHF 500.– fehlte im Dispositiv. Die Kosten wurden ihm grösstenteils auferlegt. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte beantragte einen vollumfänglichen Freispruch: Die Aussagen des Zeugen seien widersprüchlich, er habe nach dem Faustschlag nur im Reflex abgewehrt und sei danach in der Küche gewesen, um sich das Blut abzuwaschen (Art. 133 Abs. 2 StGB). Zum Strafmass äusserte sich die Verteidigung nicht (Verteidigerdilemma). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Kantonsgericht von Graubünden (I. Strafkammer) wies die Berufung am 17. November 2016 ab. Die Aussagen des neutralen Zeugen seien glaubhaft, jene des Beschuldigten widersprüchlich und beschönigend; er habe ohne Not zurückgeschlagen und damit die vorhersehbare Eskalation mit dem Eingreifen seiner Türsteher ausgelöst; selbst bei späterer Passivität läge eine Beteiligung vor. Strafzumessung: leichtes bis mittleres Verschulden, da er dem Raufhandel durch Verzicht auf das Zurückschlagen hätte ausweichen können; verschuldensmindernd die Provokation durch den harten Faustschlag. Einsatzstrafe 35 Tagessätze; wegen der eigenen Nasenbeinfraktur (Gedanke von Art. 54 StGB) Minderung auf 25 Tagessätze; die Verletzungen des Opfers dürften als blosse Strafbarkeitsbedingung nicht straferhöhend wirken. Die Strafe sei im Vergleich mit den Mitbeteiligten (30 bzw. 15 Tagessätze) und der kantonalen Praxis (20 Tagessätze in SK1 10 1) angemessen. Endstrafe: Geldstrafe von 25 Tagessätzen à CHF 100.–, bedingt (Probezeit gemäss Erwägungen 3 Jahre, im Dispositiv 2 Jahre).
Feldwerte = Vorinstanz (BG Maloja, 1.9.2015): 25 TS à CHF 100.– bedingt, Probezeit 3 J. (OG: Erwägungen 3 J., Dispositiv 2 J.). Score 0: einziger Schuldspruch Raufhandel (Freispruch Ruhestörung). Vorbestraft 2008 wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung -> nicht einschlägig. Nationalität: in O.1 (anonymisiert) geboren, 1990 in die Schweiz gekommen, Staatsangehörigkeit nicht genannt -> '2'. Täter-Opfer-Beziehung: Beschuldigter gab an, den Gast nicht gekannt zu haben -> 'Unbekannte'. Vorsatzform: Gericht stellt auf Vorhersehbarkeit der Eskalation ab -> eventualvorsatz. Substanzeinfluss nur beim Opfer (betrunken) festgestellt.