Fall STK 2025 20

Meta-Informationen
Gericht: Strafgericht Schwyz
Urteilsdatum: 27.11.2024
Kanton: SZ
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: Raufhandel (Art. 133 StGB)
Tatmittel: andere/mehrere
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 4
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 100

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Am 27. Oktober 2022 forderte der Beschuldigte am Bahnhof Brunnen einen Mann, der tags zuvor seine Freundin geschlagen hatte, trotz der erkennbar bedrohlichen Gruppe um diesen zur Aussprache auf und gab ihm nach einem verbalen Streit eine Ohrfeige; in der folgenden Schlägerei mit der Gruppe schlugen sie sich gegenseitig, der Beschuldigte setzte auf der Flucht Pfefferspray gegen mehrere Verfolger ein und wurde selbst mit einem Messer in den Rücken gestochen (13 cm tiefe Stichwunde, Hospitalisation).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Nachdem D. am Vortag die Freundin des Beschuldigten bedroht und geschlagen hatte, fuhr der Beschuldigte am 27. Oktober 2022 gegen 21 Uhr mit ihr zum Bahnhof Brunnen, wo sich D. mit einer Gruppe von Kollegen aufhielt. Obwohl er die Gefahr angesichts der Menge erkannte (er hiess seine Freundin im Auto bleiben), forderte er D. zur Aussprache hinter das Bahnhofsgebäude auf. Nach einem verbalen Streit, in dem D. ihm ein Messer zeigte und wieder einsteckte, gab ihm der Beschuldigte eine Ohrfeige. Es folgte eine wechselseitige Schlägerei mit D. und mindestens fünf weiteren Mitgliedern der Gruppe; der Beschuldigte und D. schlugen sich mit den Fäusten, mehrere Personen schlugen auf den Beschuldigten ein. Auf der Flucht zu seinem Auto setzte der Beschuldigte mehrfach Pfefferspray gegen die Verfolger (u.a. D., J., G., H.) ein. D. stach ihm mit einem Messer in die rechte Flanke (4 cm lange, 13 cm tiefe Wunde, Hospitalisation, mögliche dauerhafte Folgen). Von den Kontrahenten wurde niemand nachhaltig verletzt. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Strafgericht Schwyz (SGO 2024 14) sprach den Beschuldigten am 27. November 2024 des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) schuldig. Für den Raufhandel erachtete es bei noch leichtem Verschulden (Eventualvorsatz, erste Tätlichkeit durch den Beschuldigten trotz erkennbarer Gefahr) eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen als angemessen. Es widerrief die bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 30.– (Strafbefehl Basel-Landschaft vom 29. Juni 2022 u.a. wegen einfacher Körperverletzung) und bildete eine unbedingte Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 90.– (Asperation der Widerrufsstrafe um die Hälfte); auf den Widerruf einer weiteren Geldstrafe von 50 Tagessätzen (2020) verzichtete es. Die Mitbeschuldigten der Gegengruppe wurden im selben Verfahren beurteilt. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch: Er sei in einen Hinterhalt gelockt worden, die Ohrfeige sei eine reflexartige Reaktion auf die Messerdrohung gewesen (Notwehr, Fight-or-Flight), danach habe er nur noch abgewehrt; eine Inkaufnahme der Auseinandersetzung fehle. Eventualiter beantragte er eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen und den Verzicht auf den Widerruf. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger D. beantragten die Abweisung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte am 2. Dezember 2025 den Schuldspruch: Der Beschuldigte habe die Auseinandersetzung trotz erkannter Gefahr gesucht und mit der Ohrfeige als Erster tätlich initiiert, obwohl D. das Messer bereits weggesteckt hatte; Notwehr liege nicht vor, auch der Pfeffersprayeinsatz sei Tatbeitrag. Strafzumessung: Es schloss sich der Vorinstanz an (noch leichtes Verschulden, Eventualvorsatz), berücksichtigte aber zusätzlich entlastend, dass der Beschuldigte als Einziger eine nicht unerhebliche Verletzung erlitt und in der Untersuchung weitgehend kooperierte: Geldstrafe von 60 Tagessätzen für den Raufhandel. Wegen drei Vorstrafen (u.a. einfache Körperverletzung 2021, Delinquenz in der Probezeit) Schlechtprognose: unbedingter Vollzug und Widerruf der Geldstrafe von 40 Tagessätzen bestätigt; Asperation um 20 Tagessätze. Endstrafe: unbedingte Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 90.–; die Berufung wurde teilweise gutgeheissen.

Bemerkungen

Feldwerte = Vorinstanz (Strafgericht Schwyz, 27.11.2024): anzahl_tagessaetze = 100 = Strafe für den neu beurteilten Raufhandel (Gesamtstrafe 120 TS inkl. Asperation der widerrufenen Strafe von 40 TS um 20 TS); unbedingt. Score 0. Einschlägig vorbestraft (Strafbefehl BL 29.6.2022 u.a. wegen einfacher KV, begangen 19.6.2021) sowie SVG/FiaZ-Vorstrafen. Nationalität im Urteil nicht genannt -> '2'. Verletzungsfolge 'erheblich' = Messerstich beim Beschuldigten selbst (Kontrahenten nicht nachhaltig verletzt). Tatmittel 'andere' (Ohrfeige/Faustschläge und Pfefferspray); Opferzahl 4 = D., J., G., H. (Ohrfeige/Pfefferspray). Täter-Opfer-Beziehung: D. war ihm bekannt (Konflikt um die Freundin).

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