Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 200
Vollzug: unbedingt
Am 16. Mai 2014 begab sich der Beschuldigte wegen eines Streits mit einem Bekannten des Geschädigten B. mit mehreren Begleitern auf eine «Einladung» hin zu dessen Wohnung, wo sich die beiden Gruppen mit Stühlen, Messern und einem von der Gruppe des Beschuldigten mitgebrachten Baseballschläger eine Schlägerei lieferten (B.: schwere Körperverletzungen).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Wegen eines Streits mit C., einem Freund von B., begab sich der Beschuldigte am 16. Mai 2014 gegen 21.20 Uhr mit einigen Bekannten auf eine kurz zuvor in einem Restaurant ausgesprochene «Einladung» hin zur Wohnung von B., wo sich dieser mit 7 oder 8 weiteren Personen aufhielt. Beide Gruppen waren gemäss Gericht offensichtlich auf eine Schlägerei aus; es kam in der Wohnung zu einer heftigen Auseinandersetzung mit Stühlen und Messern, bei der auch ein von der Gruppe des Beschuldigten mitgebrachter Baseballschläger eingesetzt wurde, an dem später das Blut von B. festgestellt wurde. B. erlitt schwere Körperverletzungen. Der Beschuldigte bestritt jede aktive Beteiligung, seine Aussagen wurden als unglaubhaft und widersprüchlich gewürdigt; alle übrigen identifizierten Beteiligten (darunter B.) waren per Strafbefehl rechtskräftig wegen Raufhandels verurteilt worden. Daneben beschäftigte der Beschuldigte Ausländer ohne Bewilligung. 2. Vorinstanzliches Urteil: Der Polizeirichter des Bezirks Glâne sprach den Beschuldigten am 13. April 2017 des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) und des Vergehens gegen das Ausländergesetz (Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, Art. 117 AuG) schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen à CHF 20.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Polizeigerichts Broye und Nord vaudois vom 2. Mai 2013 bzw. als Zusatzstrafe zu den Strafen vom 1. September 2014 (Polizeigericht Broye und Nord vaudois) und vom 2. Juli 2015 (Staatsanwaltschaft Nord vaudois). Die Verfahrenskosten wurden ihm zu 70 % auferlegt. Den bedingten oder teilbedingten Vollzug verweigerte er wegen ungünstiger Prognose aufgrund der Vorstrafen. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte einen Freispruch vom Raufhandel, eine Reduktion der Geldstrafe auf 20 Tagessätze à CHF 10.–, den vollbedingten Vollzug und eine Reduktion seines Kostenanteils auf 20 %; Beweisanträge (Zeuge, graphologisches Gutachten) wurden abgewiesen. Der Schuldspruch wegen des Ausländerrechtsdelikts blieb unangefochten. Staatsanwaltschaft und Privatkläger beantragten die Abweisung; das Verfahren wurde schriftlich geführt. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Der Strafappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg hiess die Berufung am 20. April 2018 nur teilweise gut. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei sorgfältig; der Beschuldigte habe aktiv und mit Wissen und Willen an der Schlägerei teilgenommen und sich nicht auf Abwehr beschränkt (Art. 133 Abs. 2 StGB nicht anwendbar). Zur Strafzumessung verwies das Gericht auf die detaillierten und angemessenen Erwägungen der Vorinstanz (Verschulden, Tatumstände, Verhalten im Verfahren, Vorstrafen), die der Beschuldigte nicht substantiiert kritisiert habe, und bestätigte die 200 Tagessätze; einzig die Tagessatzhöhe wurde wegen der aktuellen finanziellen Lage auf CHF 10.– gesenkt. Der bedingte oder teilbedingte Vollzug bleibe wegen der ungünstigen Prognose aufgrund der Vorstrafen ausgeschlossen. Endstrafe: unbedingte Geldstrafe von 200 Tagessätzen à CHF 10.–, teilweise als Zusatzstrafe zu den genannten früheren Urteilen.
Feldwerte = Vorinstanz (Polizeirichter des Bezirks Glâne, 13.4.2017): 200 TS à CHF 20.– unbedingt (teilweise Zusatzstrafe; im Urteil nicht nach Delikten aufgeschlüsselt, daher die ausgesprochene Zusatzstrafe erfasst). Einsatzdelikt: Strafzumessung der Vorinstanz nicht wiedergegeben; Raufhandel mit schweren Verletzungen als schwerstes Delikt angenommen (Strafrahmen bis 3 J. gemäss TC). Score 1: Vergehen gegen das AuG (Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung). Vorbestraft (mehrere frühere Urteile), Delikte nicht genannt -> nicht einschlägig; Nationalität nicht genannt -> '2'. Tatmittel 'andere' (Stühle, Messer, Baseballschläger); eigener Tatbeitrag nicht individualisiert, daher waffe_gefaehrlicher_gegenstand=False; Körperteil der schweren Verletzungen nicht beschrieben.