Fall 501 2025 42-44

Meta-Informationen
Gericht: Polizeirichterin des Bezirks Broye
Urteilsdatum: 26.09.2024
Kanton: FR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: Raufhandel (Art. 133 StGB)
Tatmittel: Würgen/Drosseln
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Verbindungsbusse
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 75

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Am 30. Dezember 2021 griff der Beschuldigte in einen Familienstreit vor einem Wohnhaus ein, indem er den Partner seiner Schwester, der mit seinem Bruder rang, von hinten in einen Würgegriff nahm und auf die Knie zwang, während der Bruder ihn mit Füssen und Fäusten schlug (Opfer: Würgemale mit Hautabschürfungen am Hals, Schürfungen und oberflächliche Wunden).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 30. Dezember 2021 suchte die Mutter des Beschuldigten (C.) ihre Tochter E. und deren Partner A. in deren Wohnung auf; C. und sein Bruder B. warteten vor dem Haus. Nach einem Streit in der Wohnung ging A. hinunter, um mit B. zu sprechen. B. wurde sofort aggressiv, beschimpfte A. und legte ihm die Hände um den Hals; A. stiess ihn gegen die Wand. Darauf kam der Beschuldigte von hinten und nahm A. in einen Würgegriff, sodass dieser auf die Knie fiel und kaum mehr atmen konnte, während B. ihn mit Füssen und Fäusten schlug. A. konnte sich befreien, schlug B. ins Gesicht und zog sich mit Hilfe seiner Partnerin in die Wohnung zurück; die Schlägerei dauerte höchstens eine Minute. Alle drei wurden einfach verletzt; A. erlitt rote Würgemale mit Hautabschürfungen am Hals, Schmerzen an der Lendenwirbelsäule sowie Schürfungen und oberflächliche Wunden an Ellbogen, Handgelenk, Finger und Knie. Hintergrund ist ein schwerer Familienkonflikt. 2. Vorinstanzliches Urteil: Die Polizeirichterin des Bezirks Broye sprach am 26. September 2024 alle drei Beteiligten des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung) schuldig, A. und B. zusätzlich der einfachen Körperverletzung. Den Beschuldigten C. verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen à CHF 30.– (Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von CHF 400.– (B.: 90 Tagessätze und CHF 500.–; A.: 60 Tagessätze und CHF 300.–). Eine Verurteilung von C. wegen einfacher Körperverletzung erfolgte nicht. Die Zivilforderungen der Brüder wurden für unzulässig erklärt. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Alle drei Beschuldigten erhoben Berufung und beantragten Freisprüche; die Strafen fochten sie nur als Folge der beantragten Freisprüche an. C. verlangte zudem eine psychiatrische Begutachtung zum Beleg, dass er sich nicht habe wehren können, was abgewiesen wurde. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Der Strafappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg stellte am 17. November 2025 gestützt auf Video-, Ton- und Arztberichte auf die Version von A. ab: Die Brüder hätten A. angegriffen; dieser habe sich in Notwehr verteidigt und sei vollumfänglich freizusprechen (Art. 15 und 133 Abs. 2 StGB). Die Berufungen der Brüder wurden abgewiesen: Mit dem Würgegriff habe sich C. aktiv an einer tätlichen Auseinandersetzung unter drei Personen mit Körperverletzungen beteiligt; ein Schuldspruch wegen Körperverletzung war mangels Berufung der Staatsanwaltschaft ausgeschlossen. Da die Strafen nicht selbständig angefochten waren und nicht unbillig erschienen, bestätigte das Gericht sie ohne neue Strafzumessung. Endstrafe: bedingte Geldstrafe von 75 Tagessätzen à CHF 30.– (Probezeit 2 Jahre) und Busse von CHF 400.– (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage).

Bemerkungen

Erfasst wird C. (Verfahren 501 2025 42, 43 und 44 gemeinsam beurteilt); einziger Schuldspruch Raufhandel (Score 0). Feldwerte = Vorinstanz (Polizeirichterin Broye, 26.9.2024): 75 TS à CHF 30.– bedingt, Probezeit 2 J., Busse CHF 400.– (ohne Übertretung, daher als Verbindungsbusse erfasst). Strafzumessung der Vorinstanz im Urteil nicht wiedergegeben; Vorstrafen und Nationalität nicht genannt (vorbestraft=False gemäss Regel, Nationalität '2'); Vorsatzform nicht festgestellt. Opfer A. ist Partner der Schwester des Beschuldigten (nicht verheiratet) -> 'Bekannte'. Mitbeschuldigter A. (Opfer) im Berufungsverfahren freigesprochen (Notwehr).

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